Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 4

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 4 VRV vom 2024

Art. 4 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 4 Angemessene Geschwindigkeit

(Art. 32 Abs. 1 SVG)

1 Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können.

2 und 3(1)

4(2)

5 Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.

(1) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 4 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200502Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Massnahme; Drogen; Berufung; Urteil; Betäubungsmittel; Delikt; Geldstrafe; Sinne; Gutachten; Vorinstanz; Amphetamin; Kokain; Recht; Delikte; Persönlichkeit; Verschulden; Berücksichtigung; Anklage; Busse; Gericht; Einsatzstrafe; Gramm; Verfahren; BetmG
ZHSB200389Vorsätzliche grobe Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Verkehr; Verletzung; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verkehrsregeln; Aktion; Video; Anklage; Geldstrafe; Busse; Unfall; Sinne; Verbindung; Verletzungen; Urteil; Anklageschrift; Vorinstanz; Probezeit; Stunt; Verfahren; Bundesgericht; Fahrzeug
Dieser Artikel erzielt 68 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2023.32-Einsprache; Befehl; Gericht; Staatsanwaltschaft; Polizei; Person; Beschwerdeführers; Unfall; Frist; Beschwerdekammer; Amtsgerichtspräsident; Thal-Gäu; Abholung; Verfügung; Zustellung; Abholungseinladung; Urteil; Schweiz; Entscheid; Obergericht; Schweizerischen; Gerichtsurkunde; Zahlungserinnerung; Ausland; Gültigkeit; Beurteilung; Mitteilung; Verfahren
SOSTBER.2021.45-Beschuldigte; Geschwindigkeit; Fahrzeug; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Verkehr; Geldstrafe; Beweis; Verkehrs; Urteil; Recht; Bahnhof; Strasse; Verfahren; Bahnhofstrasse; Sachverhalt; Aussage; Busse; Apos; Verbindung; Tagessätze; Urteils; Polizist; Ausführungen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 II 331 (6A.106/2006)Entzug des schweizerischen Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Ausland; gesetzliche Grundlage (Art. 164 und 182 BV; Art. 16 ff., 57 und 106 SVG; Art. 34 VZV; Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge). Ein Warnungsentzug wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften im Ausland ist mangels der hiefür erforderlichen gesetzlichen Grundlage unzulässig (Änderung der Rechtsprechung; E. 5-8). Er kann nicht auf das Territorialitätsprinzip und auch nicht auf das Auswirkungsprinzip gestützt werden (E. 6.1 und 6.2). Das formelle Gesetz (SVG) enthält weder nach seinem Wortlaut noch gemäss seinem Sinn und Zweck eine ausreichend klare Grundlage (E. 6.3 und 6.4). Es enthält insbesondere keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für die Qualifizierung des Warnungsentzugs als eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Massnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (E. 6.4.2). Art. 34 VZV (Art. 30 Abs. 4 aVZV) reicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als Grundlage nicht aus (E. 7). Das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge bildet keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen wurde (E. 8). Hingegen kann ein Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (Sicherungsentzug) in Anbetracht seines sich aus dem formellen Gesetz (Art. 16d SVG) klar ergebenden Zwecks auch wegen Sachverhalten angeordnet werden, die sich im Ausland zutragen (E. 9.1). Entsprechendes gilt für den Entzug des Führerausweises wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen sowie wegen Missachtung von Beschränkungen und Auflagen (E. 9.2). Ausland; Führer; Verkehr; Warnungsentzug; Auslandtat; Führerausweis; Recht; Bundes; Schweiz; Führerausweise; Widerhandlung; Strassen; Strassenverkehr; Entzug; Auslandtaten; Bestimmungen; Recht; Massnahme; Führerausweises; Grundlage; Verkehrssicherheit; Rechtsprechung; Strassenverkehrs; Übereinkommen; Behörde; Widerhandlungen; Bundesgericht; Fassung
130 IV 58Art. 111 und 18 Abs. 2 StGB; vorsätzliche Tötung; Eventualvorsatz. Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei einem tödlich verlaufenen Raserunfall (E. 8 und 9). äter; Täter; Tatbestand; Erfolg; Geschwindigkeit; Recht; Überholmanöver; Tatbestandsverwirklichung; Unfall; Umstände; Vorsatz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Eventualvorsatz; Gelfingen; Tötung; Fahrzeug; STRATENWERTH; Strasse; Mittäter; Urteil; Recht; Hinweisen; Umständen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2018.30Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)Beschuldigte; Hydrant; Hydranten; Apos;; Spreng; Beschuldigten; Anklage; Anklageziffer; Bundes; Verkehr; Schaden; Vorfall; Verkehrs; Täter; Person; Wasser; Gefährdung; Urteil; Sprengstoff; Sprengkapsel; Gericht; Verfahren; Verkehrsregel