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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 4 StPO vom 2024

Art. 4 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 4 Unabhängigkeit

1 Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.

2 Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 4 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220600Mehrfache Sachbeschädigung etc.Verfahren; Beschuldigte; Einzel; Urteil; Beschuldigten; Verfahrens; Verfahren; Vorinstanz; Kollegialgericht; Einzelgericht; Rückweisung; Gericht; Berufung; Urteile; Beratung; Urteils; Anklage; Einzelgerichts; Einzelrichter; Sinne; Staatsanwaltschaft; Person; Verteidiger
ZHSB220604RaufhandelVerfahren; Beschuldigte; Einzel; Urteil; Beschuldigten; Verfahren; Verfahrens; Vorinstanz; Kollegialgericht; Einzelgericht; Rückweisung; Berufung; Gericht; Urteile; Beratung; Urteils; Anklage; Einzelgerichts; Einzelrichter; Person; Sinne; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; ätte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2019.51 (AG.2019.562)Verfahrenshandlungen (BGer 1B_457/2019 vom 26. November 2019)Beschwerde; Verfahren; Recht; Verfahrens; Beschwerdeführers; Verhalten; Dienst; Medizinische; Medizinischen; Staat; Basel; Untersuchungsbeamte; Verfahrenshandlung; Gefängnis; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrenshandlungen; Entbindungserklärung; Verfahren; Behörde; Verteidiger; Basel-Stadt; Hepatitis; Konfrontationseinvernahme; Blutentnahme; Druck; Rechtspflege
BSSB.2017.107 (AG.2018.740)falsches ZeugnisBerufung; Berufungsklägerin; Verfahren; Gericht; Gericht; Urteil; Recht; Polizei; Strasse; Verfahren; Parkplatz; Akten; Fotografie; Liegenschaft; Person; Entscheid; Fahrzeug; Aussage; Zeuge; Gerichts; Staatsanwaltschaft; Basel; Zeugnis; Wohnung; Sachbeschädigung; Befehl; Tatzeit; Sonnerie
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 I 153Art. 4 aBV (Art. 31 Abs. 2 BV); Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 107A StPO/GE; Rechte einer verhafteten Person. Während des Polizeigewahrsams richtet sich der Anspruch einer verhafteten Person, Mitteilungen ihres Anwalts zu erhalten und frei mit diesem verkehren zu können, nach Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK, in Verbindung mit Art. 8 EMRK (E. 2). Art. 107A Abs. 3 lit. g StPO/GE über den Verkehr einer verhafteten Person mit ihrem Anwalt wurde im vorliegenden Fall nicht verletzt (E. 3). Die willkürfreie Anwendung dieser Bestimmung führte hier auch zu keiner Verletzung von Art. 4 aBV oder von Art. 6 Ziff. 3 EMRK (E. 4). été; être; Officier; Garbade; êté; édé; éral; êtée; éfense; Entre; édéral; Amener; éenne; Entretenir; ément; Homme; édure; Conseil; élai; Accusé; édiatement; Instruction; énale; Enquête; éfenseur; écité; évrier; élécopié; Champ-Dollon; étention
123 I 31Art. 4 BV, persönliche Freiheit, Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Haftprüfung. Begründungspflicht, Fluchtgefahr, Sperrfrist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn die Haftrichterin auf die Haftgründe genügend darlegende Stellungnahme der Untersuchungsbehörde verweist, statt ihren Entscheid mit einer eigenen Begründung zu versehen (E. 2). Fluchtgefahr besteht auch dann, wenn sich der Angeschuldigte in ein Land begeben will, das die Auslieferung an die Schweiz bewilligen oder selbst ein Strafverfahren durchführen würde (E. 3). Recht auf Haftüberprüfung zumindest "in vernünftigen" Abständen: Welche Abstände als "vernünftig" anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles und den Besonderheiten der anwendbaren Prozessvorschriften; eine Sperrfrist von einem Monat verstösst grundsätzlich nicht gegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK, wohl aber hier eine solche von zwei Monaten, die lediglich mit der Stellung von drei Haftentlassungsgesuchen innerhalb eines Monats begründet wird (E. 4). Untersuchung; Recht; Untersuchungshaft; Sperrfrist; Haftrichter; Flucht; Urteil; Gesuch; Bundesgericht; Behörde; Begründung; Behörden; Kollusion; Freiheit; Fluchtgefahr; Angeschuldigte; Haftentlassung; Entscheid; Abstände; Verfügung; Kollusionsgefahr; Hinweis; Deutschland; Haftrichterin; Haftentlassungsgesuch; Verfolgung; Person; ätzlich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2023.29Beschwerdekammer; Staatsanwalt; Kanton; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Gerichtsstand; Baden; Verfahren; Zuständigkeit; Behörde; Gallen; Bundesstrafgerichts; Behörden; Staatsanwältin; Geschäfts; Kantons; Verfahrens; Beilage; Tribunal; Beschluss; Parteien; Untersuchungsamt; Verfügung; Eingabe; Geschäftsnummer; Person; Behandlung
BV.2024.19, BV.2024.20Kanton; Gesuch; Gesuchs; Kantons; Luzern; Staatsanwaltschaft; Gerichtsstand; Verfahrensakten; Frist; Beschwerdekammer; Gesuchsgegner; Bundesstrafgerichts; Oberstaatsanwalt; Oberstaatsanwaltschaft; Apos;; Darlehen; Gesuchsteller; Behörde; Stellungnahme; Beschuldigte; Meinungsaustausch; Beschuldigten; Gesuchsgegners; Beschluss; Parteien; Betrag; Uhren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Riklin Kommentar StPO2014