Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 4 SVG vom 2024

Art. 4 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 4 Verkehrshindernisse

1 Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen.

2 Wer die Strasse aufbrechen, zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung nach kantonalem Recht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 4 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB110010Forderung / Haftpflichtprozess mit PersonenschädenStrasse; Baustelle; Reinigung; Trottoir; Strassen; Vorinstanz; Baustellen; Beklagten; Fussgänger; Zeuge; Berufung; Zustand; Verschmutzung; Baustellenausfahrt; Fahrzeug; Kläger; Staub; Recht; Klägers; Fahrbahn; Räder; Verkehr; Trottoirs; Schmutz; Über; Bauherr
VDEntscheid/2023/967’il; était; édure; éhicule; énal; ègle; ’au; éviter; énale; ’expert; ’arrêt; Ministère; ’éviter; ésion; Automobiliste; édé; ésions; ’indemnité; ’automobiliste; édéral; Arrêter; Accident; ’intimé; écembre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 249Art. 46 Abs. 1 VRV; Art. 59 Abs. 2 und 49 Abs. 1 SVG; Unfall auf einer Strasse ohne Trottoir; Selbstverschulden des nicht links auf der Fahrbahn gehenden Fussgängers. Bedeutung der einzelnen Mitursachen im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; quotenmässige Aufteilung des Gesamtschadens (E. 3.1). Auslegung des in Art. 49 Abs. 1 SVG enthaltenen und in Art. 46 Abs. 1 VRV konkretisierten Gebots des Linksgehens bei fehlendem Trottoir (E. 3.2 und 3.3). Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; Festlegung der Haftungsquote; Gewicht des Selbstverschuldens (E. 3.5). Zivilkläger; Fahrbahn; Strasse; Vorinstanz; Angeklagte; Schaden; Strassen; Fussgänger; Urteil; Selbstverschulden; Verkehr; Umstände; Berufung; Fahrzeug; Verschulden; Abstand; Trottoir; Zivilklägers; Strassenrand; Verkehrsregel; Bundesgericht; Regel; Mitursache; Gebot; Vorsicht; Unfall; Ziffer
121 II 22Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG; Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, Öffentlichkeit des Verfahrens. Der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ist ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Betroffene hat daher Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung. Urteil; Führerausweis; Recht; Anklage; Verfahren; Öffentlichkeit; Entscheid; Gericht; Stichhaltigkeit; Sinne; Verhandlung; Hinweisen; Recht; Führerausweisentzug; Série; Europäische; Warnungsentzug; Vorinstanz; Bundesgericht; Gerichtshof; Sanktion; Entzug; Anspruch; Verfahrens; Führerausweises; Beurteilung; Europäischen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WaldmannBasler Kommentar Strassenverkehrsgesetz2014
Weissenberger Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz2011