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Kartellgesetz (KG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KG:



Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

Art. 4 KG vom 2023

Art. 4 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 4 Begriffe

1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.

2 Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. (1)

2bis Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen. (2)

3 Als Unternehmenszusammenschluss gilt:

  • a. die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
  • b. jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1385; BBl 2002 2022 5506).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 576; BBl 2019 4877).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 4 Kartellgesetz (KG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE140256Vorsorgliche MassnahmenMarkt; Service; Beklagten; Marke; Recht; System; Vertrag; Importeur; Entscheid; Systemmarkt; Parteien; Wettbewerbs; Schweiz; Gericht; Massnahme; Marken; Servicepartner; Vertrieb; Geschäft; Hinweis; Hersteller; Unternehmen; Servicevertrag; Erwägungen; Werkstatt; Ersatzteile; Marktbeherrschung
    GRZK2 2021 18Forderung MäklervertragBerufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Mäkler; Mäklervertrag; Ehemann; E-Mail; Parteien; Geschäft; Tessen; Berufungsbeklagten; Vertrag; Beweis; Vertrags; Recht; Tatsache; Tessens; Wille; Tatsachen; Entscheid; Region; Geschäfts; Klage; Vorinstanz; Mäklervertrags; Ehemanns; Willen; Investor
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRU 2021 66Zugang zu amtlichen DokumentenAkten; Recht; Akteneinsicht; Staatsanwalts; Interesse; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Einsicht; Verwaltung; Auslegung; Öffentlichkeit; Gesuch; Entscheid; Verfahrens; Gesetze; Justiz; Vorinstanz; Untersuchung; Gesetzes; Verwaltungsgericht; Urteil; Verfügung; Einstellung; EGzStPO
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 III 77 (4A_229/2021)
    Regeste
    Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 12 ff. KG; Beweis des Inhalts einer Wettbewerbsabrede im Rahmen einer Klage auf Abschluss eines Vertrages. Unzulässig sind nur Verhaltensweisen, die Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Art. 5 und 7 KG bewirken.
    èces; LCart; étachées; éseau; éfenderesse; électif; -même; Accord; Origine; éés; épendants; êmes; étenues; Efficacité; économique; CommAuto; être; REINERT; Entre; Existe; Intimée; Existence; était; Arrêt; Abrede; éhicules; équipementiers; Tribunal; Union
    147 II 72 (2C_149/2018)
    Regeste
    Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, 2 und 4, Art. 49a KG ; Art. 7 EMRK ; Art. 2-6 SVKG ; Art. 13 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 PBV ; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG ; gesetzliche Grundlage einer abgestimmten Verhaltensweise; Anwendung auf eine Preisempfehlung. Gesetzliche Kriterien der abgestimmten Verhaltensweise (Abstimmung, Marktverhalten, Kausalzusammenhang); Abgrenzung zu Vereinbarungen und Parallelverhalten (E. 3).
    Preis; Verhalten; Preise; Wettbewerb; Preisempfehlung; Verhaltens; Abrede; Wettbewerbs; Verhaltensweise; Markt; Verkaufsstelle; Abstimmung; Verkaufsstellen; Unternehmen; Vorinstanz; Urteil; Recht; Befolgung; Apotheke; Ärzte; Randnr; Sanktion; Vereinbarung; ESTERMANN; Hersteller; Apotheken; Medikament; Preisempfehlungen; ätte

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BE.2019.14Datei; Dateien; Anwalt; Anwaltsgeheimnis; Schutz; Anwaltsgeheimnisses; Durchsuchung; Gruppe; C-Gruppe; Recht; Inhalte; Geschäft; Bezug; Gesuch; Gesellschaft; Gesuchs; Stichwort; Gesuchsgegnerin; Gesellschaften; Korrespondenz; Entsiegelung; Mandat; E-Mail; Geschäftstätigkeit; Treffer
    RR.2018.214Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Kultur; Ausfuhr; Kulturgut; Rechtshilfeersuchen; Kulturgüter; Bundes; Staat; Briefmarken; Sachverhalt; Behörde; UNESCO-Konvention; Schweiz; Sachverhalts; Verfahren; Behörden; Vertragsstaat; Sicht; Rumänien; Rechtshilfeakten; Sichtmappe; Einfuhr; Staatsanwaltschaft; Unterlagen; Darstellung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Marc AmstutzBasler Kommentar Kartellgesetz [BSK-KG]2010
    Schmid, Homburger, Schmidhauser, Hoffet Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz vom 6. Oktober und den dazugehörenden Verordnungen, Zürich1995