FIDLEG Art. 4 - Kundensegmentierung

Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:



Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

Art. 4 FIDLEG vom 2024

Art. 4 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 4 Kundensegmentierung

1 Die Finanzdienstleister ordnen die Personen, für die sie Finanzdienstleistungen erbringen, einem der folgenden Segmente zu:

  • a. Privatkundinnen und -kunden;
  • b. professionelle Kunden;
  • c. institutionelle Kunden.
  • 2 Als Privatkundinnen und -kunden gelten Kundinnen und Kunden, die keine professionellen Kunden sind.

    3 Als professionelle Kunden (1) gelten:

  • a. Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (2) (BankG), dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 (3) (FINIG) und dem KAG (4) ;
  • b. (5) beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen;
  • c. ausländische Kundinnen und Kunden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Buchstaben a und b;
  • d. Zentralbanken;
  • e. (5) öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit professioneller Tresorerie;
  • f. Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie;
  • g. Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
  • h. grosse Unternehmen;
  • i. für vermögende Privatkundinnen und -kunden errichtete private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie.
  • 4 Als institutionelle Kunden (7) gelten professionelle Kunden nach Absatz 3 Buchstaben a–d sowie nationale und supranationale öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie.

    5 Als grosses Unternehmen gilt ein Unternehmen, das zwei der folgenden Grössen überschreitet:

  • a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken;
  • b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken;
  • c. Eigenkapital von 2 Millionen Franken.
  • 6 Nicht als Kundinnen gelten Gesellschaften eines Konzerns, für die eine andere Gesellschaft des gleichen Konzerns eine Finanzdienstleistung erbringt.

    7 Finanzdienstleister können auf eine Kundensegmentierung verzichten, wenn sie alle Kundinnen und Kunden als Privatkundinnen und kunden behandeln.

    (1) Weil es sich bei den professionellen Kunden hauptsächlich um juristische Personen handelt, wird statt der Paarform nur die männliche Form verwendet.
    (2) SR 952.0
    (3) SR 954.1
    (4) SR 951.31
    (5) (6)
    (6) Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
    (7) Weil es sich bei den institutionellen Kunden um juristische Personen handelt, wird statt der Paarform nur die männliche Form verwendet.

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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