Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 4 AHVG vom 2025

Art. 4 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 4 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten (1) Bemessung der Beiträge

1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.

2 Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen:

  • a. das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit;
  • b. (2) das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 4 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2020/212-Employeur; Cision; Ration; Intime; Paration; Compte; Glige; Gligence; Opposante; Galement; Vrier; Objet; Cembre; Rante; Drale; LPA-VD; Tabli; Avait; Riode; Gation; Rement; Termin; Opposition; Intresse; Associ; -paiement; Comptes; Judice; Riodiquement
    VD2019/334-été; Employeur; Intimée; édéral; Sàrl; écision; érant; égal; églige; égale; éter; également; égligence; Assurance; Organe; éparation; édérale; étant; ôleur; Année; Associé; éterminé; épend
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2021.94-Taggeld; Einkommen; Verfahren; VSBES; Urteil; Verfügung; Apos; Jahreseinkommen; Beschwerdeführers; IV-Nr; Versicherungsgericht; Erwerbseinkommen; Einkommens; Taggelds; Solothurn; Unfall; Person; Bundesgericht; Taggelder; Verfügungen; Verfahrens; IV-Stelle; Kantons; Basis; Beiträge
    SGAHV 2017/18Entscheid Die Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung von Dreivierteln des auch selbst bewohnten Eigenheims stellt keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. September 2018, AHV 2017/18). ätig; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Geschäft; Vermögens; Geschäftsvermögen; Vermietung; Liegenschaft; Hauses; Einkommen; Arbeit; Zimmer; Eigenleistung; Stellung; Eigenleistungen; Frauen; Nichterwerbstätige; Einkünfte; Privat; Recht; Entscheid; Gallen; Abklärung; Einsprache
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 V 114 (9C_809/2019)
    Regeste
    Art. 9 Abs. 3 AHVG ; Art. 23 Abs. 4 AHVV ; Bindungswirkung der Steuermeldung. Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Diesfalls müssen die AHV-Behörden eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (E. 3.4.2).
    ändige; Geschäft; Geschäfts; Geschäftsvermögen; Erwerb; Erwerbs; Erwerbstätigkeit; Liegenschaft; Liegenschaften; Steuerbehörde; Gesellschaft; Einkommen; Qualifikation; Ausgleichskasse; Privatvermögen; Kapital; Urteil; Steuermeldung; Veräusserung; Beteiligungen; Steuerbehörden; Zweifel; Vermögens; Beitragspflicht; Recht; Regel; Richtigkeit
    146 V 224 (9C_590/2019)
    Regeste
    Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 10 Abs. 1 AHVG ; Art. 6ter lit. a und Art. 28 Abs. 1 AHVV ; Beitragsfestsetzung. Das Erwerbseinkommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat zufliesst, stellt weder tatsächliches noch fiktives Renteneinkommen dar. Insoweit ist die Wegleitung des BSV über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) in Rz. 1038.1 rechtswidrig (E. 4.6 und 4.7).
    Rente; Renten; Renteneinkommen; Person; Erwerbseinkommen; Einkünfte; Nichterwerbstätige; Nichtvertragsstaat; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Betrieb; Beiträge; Personen; Bundesrat; Ausgleichskasse; Ausland; Verhältnis; Schweiz; Nichterwerbstätigen; Beitragserhebung; Verhältnisse; Inhaber; Teilhaber; Einkommens; Recht; Vermögens; Aufwand; ätte