BetmG Art. 3i - Dienstleistungen des Bundes

Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:



Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Art. 3i BetmG vom 2023

Art. 3i Betäubungsmittelgesetz (BetmG) drucken

Art. 3i Koordination, Forschung, Ausbildung und Qualitätssicherung Dienstleistungen des Bundes

1 Der Bund unterstützt Kantone und private Organisationen in den Bereichen der Prävention, der Therapie und der Schadenminderung mit Dienstleistungen; er unterstützt sie namentlich:

  • a. bei der Koordination, einschliesslich Angebotsplanung und -steuerung;
  • b. bei der Umsetzung von Qualitätsmassnahmen und bewährten Interventionsmodellen.
  • 2 Er informiert sie über neue wissenschaftliche Erkenntnisse.

    3 Er kann selbst ergänzende Massnahmen zur Verminderung der Suchtprobleme treffen oder private Organisationen mit deren Verwirklichung betrauen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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