Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 399

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 399 ZPO vom 2025

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Art. 399 Rückweisung an das Schiedsgericht

1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es den Schiedsspruch auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.

2 Ist das Schiedsgericht nicht mehr vollständig, so ist Artikel 371 anwendbar.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 399 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2013/325-Enfant; écision; écembre; étant; LVPAE; Justice; Selon; Autorité; Après; Intervention; Alcool; éclaré; également; élai; Intéressé; CPC-VD; Circulaire; Chambre; érer; Avait; Incident; Adulte; Espèce
VD2013/197-Enfant; écision; Autorité; CPC-VD; Chambre; écembre; Selon; éclaré; Justice; état; Accord; Adolescent; étant; étaient; Espèce; évrier; Audition; égulièrement; élai; Expert; éclaration; éter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
87 I 53Verzicht auf den durch Art. 59 BV gewährleisteten Gerichtsstand des Wohnortes durch 1. Gerichtsstandsklausel: Wann liegt im Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten (hier: SIA-Normen), ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter? (Erw. 3 a). Wann begründet ein Vertrag oder die Satzung eines Verbandes einen Gerichtsstand zugunsten Dritter? (Erw. 3 b). 2. vorbehaltlose Einlassung auf den Rechtsstreit: Wer sich am ausserhalb seines Wohnortes gelegenen Ort, wo sich ein Beweisobjekt befindet, auf ein Verfahren zur Sicherstellung gefährdeter Beweise einlässt, verzichtet damit für die später gegen ihn erhobene Forderungsklage nicht auf die Garantie des Art. 59 BV (Erw. 4). Gericht; Gallen; Beweis; Verzicht; Koller; Bezirksgericht; Gerichtsstand; Vertrag; Einlassung; Recht; Garantie; Beruf; Richter; Beschwerdegegner; Expertise; Vertrags; Urteil; Mitglied; Klage; Wohnort; Normalien; Verein; ändig; äter; önliche; Wille; Rechtsstreit; ängig; Wohnortes; Isolierung