Code civil suisse (CC) Art. 399

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 399 CC de 2025

Art. 399 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 399 De la fin de la curatelle

1 La curatelle prend fin de plein droit au décès de la personne concernée.

2 L’autorité de protection de l’adulte lève la curatelle si elle n’est plus justifiée, d’office ou à la requête de la personne concernée ou de l’un de ses proches.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 399 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230056Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGBBeschwerde; Beistand; Bezirksrat; Entscheid; Beistands; Beistandschaft; Urteil; Beschluss; Bezirksrats; Beschwerdeführers; Recht; Aufhebung; Beschwerdeverfahren; Gericht; Ausstand; Zustellung; Vorinstanz; Auskünfte; Obergericht; Erwachsenenschutzverfahren; Akten; Urteils; Verweis; Hilfe; Gerichtsschreiber; Kindes; Stadt; Anhörung; Angelegenheiten
ZHPQ220064Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit VermögensverwaltungVerfahren; Recht; Rechtsanwältin; Vorinstanz; Bezirk; Urteil; Bundesgericht; Parteientschädigung; Verfahrensbeiständin; Bezirksrat; Gutachten; Gericht; Entschädigung; Meilen; Entscheid; Akten; Beschwerdeverfahren; Frist; Person; Vertretung; Höhe; Stellung; Staat; Erben; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter
Dieser Artikel erzielt 79 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.177-Beistand; Beistandschaft; Vermögens; Angelegenheiten; Aufhebung; Entscheid; Vertretung; Situation; Verwaltung; Person; Bericht; Massnahme; Schutz; Verwaltungsgericht; Begleitbeistandschaft; Vertretungsbeistandschaft; Einkommen; Schwächezustand; Recht; Antrag; Unterstützung; Stellungnahme; Hausarzt; Vermögensverwaltung; Beschwerde
SOVWBES.2023.108-Verwaltung; Verwaltungsgericht; Beistandschaft; Beiständin; Aufhebung; Entscheid; Swisslos; Beschwerde; Beschwerdeführers; Antrag; Anhörung; Akten; Einkommen; Person; Urteil; Konsequenzen; Handelns; Angelegenheiten; Visum; Konto; Vermögens; Erwachsenenschutzbehörde; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung; Geschäft; ührt
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 392Vollstreckung des Besuchsrechtes (Art. 273 ZGB). 1. Die Vollstreckung eines Besuchs- und Ferienrechts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht. 2. Der Besuchsberechtigte hat konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten zu verlangen. 3. Sobald eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in bezug auf das Besuchsrecht eingereicht worden ist, ist es nicht willkürlich, dessen Vollstreckung zu verweigern. Vollstreckung; Besuchs; Urteil; Kinder; Ferienrecht; Werner; Verfahrensrecht; Abänderung; Scheidungsurteil; Katharina; Scheidungsurteils; Besuchsrecht; Ferienrechts; Besuchsberechtigte; Übergabe; Modalitäten; Klage; Gerichtspräsident; Gesuchsgegnerin; Kantons; Gesuchstellers; Kindern; Appellationshof; Entscheid; Erwägungen; VOGEL; Begehren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2018
Thomas Geiser, ReusserBasler Zivilgesetzbuch I2018