Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 399

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 399 ZGB vom 2025

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Art. 399 Ende der Beistandschaft

1 Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person.

2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 399 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230056Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGBBeschwerde; Beistand; Bezirksrat; Entscheid; Beistands; Beistandschaft; Urteil; Beschluss; Bezirksrats; Beschwerdeführers; Recht; Aufhebung; Beschwerdeverfahren; Gericht; Ausstand; Zustellung; Vorinstanz; Auskünfte; Obergericht; Erwachsenenschutzverfahren; Akten; Urteils; Verweis; Hilfe; Gerichtsschreiber; Kindes; Stadt; Anhörung; Angelegenheiten
ZHPQ220064Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit VermögensverwaltungVerfahren; Recht; Rechtsanwältin; Vorinstanz; Bezirk; Urteil; Bundesgericht; Parteientschädigung; Verfahrensbeiständin; Bezirksrat; Gutachten; Gericht; Entschädigung; Meilen; Entscheid; Akten; Beschwerdeverfahren; Frist; Person; Vertretung; Höhe; Stellung; Staat; Erben; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.177-Beistand; Beistandschaft; Vermögens; Angelegenheiten; Aufhebung; Entscheid; Vertretung; Situation; Verwaltung; Person; Bericht; Massnahme; Schutz; Verwaltungsgericht; Begleitbeistandschaft; Vertretungsbeistandschaft; Einkommen; Schwächezustand; Recht; Antrag; Unterstützung; Stellungnahme; Hausarzt; Vermögensverwaltung; Beschwerde
SOVWBES.2023.108-Verwaltung; Verwaltungsgericht; Beistandschaft; Beiständin; Aufhebung; Entscheid; Swisslos; Beschwerde; Beschwerdeführers; Antrag; Anhörung; Akten; Einkommen; Person; Urteil; Konsequenzen; Handelns; Angelegenheiten; Visum; Konto; Vermögens; Erwachsenenschutzbehörde; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung; Geschäft; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 392Vollstreckung des Besuchsrechtes (Art. 273 ZGB). 1. Die Vollstreckung eines Besuchs- und Ferienrechts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht. 2. Der Besuchsberechtigte hat konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten zu verlangen. 3. Sobald eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in bezug auf das Besuchsrecht eingereicht worden ist, ist es nicht willkürlich, dessen Vollstreckung zu verweigern. Vollstreckung; Besuchs; Urteil; Kinder; Ferienrecht; Werner; Verfahrensrecht; Abänderung; Scheidungsurteil; Katharina; Scheidungsurteils; Besuchsrecht; Ferienrechts; Besuchsberechtigte; Übergabe; Modalitäten; Klage; Gerichtspräsident; Gesuchsgegnerin; Kantons; Gesuchstellers; Kindern; Appellationshof; Entscheid; Erwägungen; VOGEL; Begehren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2018
Thomas Geiser, ReusserBasler Zivilgesetzbuch I2018