Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 399 ZGB vom 2024
Art. 399 Dritter Unterabschnitt: Ende der Beistandschaft
1 Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person.
2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 399 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ230056 | Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Bezirksrat; Entscheid; Beistands; Beistandschaft; Urteil; Beschluss; Bezirksrats; Beschwerdeführers; Recht; Aufhebung; Beschwerdeverfahren; Gericht; Ausstand; Angefochten; Zustellung; Angefochtene; Administrativen; Vorinstanz; Auskünfte; Medizinische; Obergericht; IVm; Erwachsenenschutzverfahren; Finanziellen; Akten; Urteils; Verweis |
ZH | PQ220064 | Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung | Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführerin; Recht; Rechtsanwältin; Vorinstanz; Partei; Bezirk; Urteil; Bundesgericht; Parteientschädigung; Verfahrensbeiständin; Bezirksrat; Gutachten; Gericht; Entschädigung; Meilen; Entscheid; Akten; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeverfahren; Aufzuheben; Frist; Person; Standslos; Vertretung; Höhe; Gensverwaltung; Vorliegende; Resp |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
118 II 392 | Vollstreckung des Besuchsrechtes (Art. 273 ZGB). 1. Die Vollstreckung eines Besuchs- und Ferienrechts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht. 2. Der Besuchsberechtigte hat konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten zu verlangen. 3. Sobald eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in bezug auf das Besuchsrecht eingereicht worden ist, ist es nicht willkürlich, dessen Vollstreckung zu verweigern. | Vollstreckung; Besuchs; Willkürlich; Urteil; Beschwerde; Kinder; Ferienrecht; Kantonale; Werner; Abänderung; Scheidungsurteil; Verfahrensrecht; Katharina; Scheidungsurteils; Besuchsrecht; Willkürlich; Wendet; Beschwerdeführer; Staatsrechtliche; Ferienrechts; Kantonalem; Besuchsberechtigte; Übergabe; Festgelegten; Modalitäten; Klage; Gerichtspräsident; Gesuchsgegnerin; Gerichtlich |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Helmut Henkel | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I | 2014 |
Philippe Meier | Kommentar Erwach- senenschutz | 2013 |