ZPO Art. 396 - Revisionsgründe

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 396 ZPO vom 2025

Art. 396 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 396 Revision Revisionsgründe

1 Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn:

  • a. (1) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsspruch entstanden sind;
  • b. wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsspruch eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
  • c. geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der schiedsgerichtliche Vergleich unwirksam ist;
  • d. (2) ein Ablehnungsgrund gemäss Artikel 367 Absatz 1 Buchstabe c trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.
  • 2 Die Revision wegen Verletzung der EMRK (3) kann verlangt werden, wenn:

  • a. (4) der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
  • b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
  • c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
    (2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).
    (3) SR 0.101
    (4) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 289; BBl 2021 300, 889).

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    Art. 396 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2024/1écision; écembre; Assistance; élai; LVPAE; ’assistance; édure; ’il; édéral; Adulte; Expertise; Poste; Autorité; Chambre; ’expertise; était; ’est; également; émolument; CPC-VD; éterminée; Fondation; ’intéressé
    VD2023/757Assistance; écision; édure; Expertise; ’elle; ’assistance; Autorité; ’au; était; ’expert; édé; ération; Chambre; ’expertise; évrier; ’il; étant; ’autorité; édéral; écembre; Office; écessaire; érant
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 III 542 (4A_105/2012)Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch (Art. 396 ff. ZPO); Weiterzug. Der Entscheid, mit dem das obere kantonale Gericht ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch abweist, ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig ist (E. 1.1).
    édure; édéral; évision; édurier; Ancien; Arrêt; Tribunal; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Arbitrage; été; élai; Intimé; Extrait; Revisionsgesuch; Schiedsspruch; Bundesgericht; écision; éfinitive; Basler; Kommentar; ésent; Lintimé; Autres; édures; Commentaire; DONZALLAZ; éalisé; éposée; énal