CC Art. 396 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 396 CC de 2025

Art. 396 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 396 Curatelle de coopération

1 Une curatelle de coopération est instituée lorsque, pour sauvegarder les intérêts d’une personne qui a besoin d’aide, il est nécessaire de soumettre certains de ses actes à l’exigence du consentement du curateur.

2 L’exercice des droits civils de la personne concernée est limité de plein droit par rapport à ces actes.


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Art. 396 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230068Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie MitwirkungsbeistandschaftBeistand; Massnahme; Bezirk; Entscheid; Bezirksrat; Urteil; Mitwirkung; Vermögens; Mitwirkungsbeistandschaft; Beschluss; Vertretung; Vertretungsbeistandschaft; Beistands; Vermögensverwaltung; Angelegenheiten; Horgen; Beistandschaft; Errichtung; Übrigen; Aufhebung; Bezug; Massnahmen; Zugriff; Betrag; Aufgabe
ZHPQ230050Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGBEntscheid; Gutachten; Person; Bezirk; Betrug; Urteil; Vorinstanz; Mitwirkung; Betrag; Kontakt; Mitwirkungsbeistandschaft; Konto; Dielsdorf; Bezirksrat; Urteils; Vermögens; Beistand; Beiständin; Verfügung; Beistands; Gewinn; Entscheide; Verfahren; Recht; Schutz; Gutachterin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.116-Betreuung; Person; Verfügung; Assistenzbeitrag; Hilflosenentschädigung; Anspruch; Abklärung; IV-Nr; Begleitung; Beschwerdeführers; Handlungsfähigkeit; Woche; Stunde; Hilfe; Stunden; Recht; Besuch; IV-Stelle; Sinne; Urteil; Solothurn; Kantons; Akten; Invalidenversicherung; Wohnung; Klient; Versicherungsgericht
SOVWBES.2022.288-Entscheid; Apos; Solothurn; Beistand; Beistands; Recht; Region; Verwaltungsgericht; Person; Betrag; Beiständin; Verfahren; Massnahme; Vermögens; Beistandschaft; Liegenschaft; Verfügung; Massnahmen; «Major; General»; Urteil; Thomann; Beistandsperson; Angelegenheiten; Handlungsfähigkeit; Konto; Zustimmung; Verfahrens; ämtliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 593 (5E_1/2011)Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 396 ZGB; Bestimmung der interkantonal zuständigen Vormundschaftsbehörde. In Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Zuständigkeit für die Führung einer Beistandschaft ist die Klage an das Bundesgericht zulässig. Die Vormundschaftsbehörden am Anstaltsort haben die Führung der Beistandschaft zu übernehmen, wenn die verbeiständete Person ihren bisherigen Wohnort verlässt, freiwillig in die Anstalt eintritt und in für Dritte erkennbarer Weise die Absicht bekundet, am Anstaltsort auf Dauer zu verbleiben (E. 1-7). Wohnsitz; Pflege; Beistand; Pflegeheim; Anstalt; Person; Klage; Vormundschaftsbehörde; Beistandschaft; Zuständigkeit; Bundesgericht; Betreuung; Kanton; Recht; Gallen; Parteien; Eintritt; Wohnsitzes; Urteil; Anstaltsort; Absicht; Weiterführung; Vertretung; Rechtsprechung; Bruder; Beklagten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Berner Kommentar Band II.3.11984
-Berner 1984