ZGB Art. 396 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 396 ZGB vom 2025

Art. 396 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 396 Mitwirkungsbeistandschaft

1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.

2 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.


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Art. 396 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230068Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie MitwirkungsbeistandschaftBeistand; Massnahme; Bezirk; Entscheid; Bezirksrat; Urteil; Mitwirkung; Vermögens; Mitwirkungsbeistandschaft; Beschluss; Vertretung; Vertretungsbeistandschaft; Beistands; Vermögensverwaltung; Angelegenheiten; Horgen; Beistandschaft; Errichtung; Übrigen; Aufhebung; Bezug; Massnahmen; Zugriff; Betrag; Aufgabe
ZHPQ230050Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGBEntscheid; Gutachten; Person; Bezirk; Betrug; Urteil; Vorinstanz; Mitwirkung; Betrag; Kontakt; Mitwirkungsbeistandschaft; Konto; Dielsdorf; Bezirksrat; Urteils; Vermögens; Beistand; Beiständin; Verfügung; Beistands; Gewinn; Entscheide; Verfahren; Recht; Schutz; Gutachterin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.116-Betreuung; Person; Verfügung; Assistenzbeitrag; Hilflosenentschädigung; Anspruch; Abklärung; IV-Nr; Begleitung; Beschwerdeführers; Handlungsfähigkeit; Woche; Stunde; Hilfe; Stunden; Recht; Besuch; IV-Stelle; Sinne; Urteil; Solothurn; Kantons; Akten; Invalidenversicherung; Wohnung; Klient; Versicherungsgericht
SOVWBES.2022.288-Entscheid; Apos; Solothurn; Beistand; Beistands; Recht; Region; Verwaltungsgericht; Person; Betrag; Beiständin; Verfahren; Massnahme; Vermögens; Beistandschaft; Liegenschaft; Verfügung; Massnahmen; «Major; General»; Urteil; Thomann; Beistandsperson; Angelegenheiten; Handlungsfähigkeit; Konto; Zustimmung; Verfahrens; ämtliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 593 (5E_1/2011)Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 396 ZGB; Bestimmung der interkantonal zuständigen Vormundschaftsbehörde. In Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Zuständigkeit für die Führung einer Beistandschaft ist die Klage an das Bundesgericht zulässig. Die Vormundschaftsbehörden am Anstaltsort haben die Führung der Beistandschaft zu übernehmen, wenn die verbeiständete Person ihren bisherigen Wohnort verlässt, freiwillig in die Anstalt eintritt und in für Dritte erkennbarer Weise die Absicht bekundet, am Anstaltsort auf Dauer zu verbleiben (E. 1-7). Wohnsitz; Pflege; Beistand; Pflegeheim; Anstalt; Person; Klage; Vormundschaftsbehörde; Beistandschaft; Zuständigkeit; Bundesgericht; Betreuung; Kanton; Recht; Gallen; Parteien; Eintritt; Wohnsitzes; Urteil; Anstaltsort; Absicht; Weiterführung; Vertretung; Rechtsprechung; Bruder; Beklagten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Berner Kommentar Band II.3.11984
-Berner 1984