Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 395 StPO vom 2024

Art. 395 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:

  • a. ausschliesslich Übertretungen;
  • b. die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 395 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH150011Einstellung / Entschädigung Statthalteramt; Beschwer; Verfahren; Entschädigung; Verfahrens; Verfahren; Gericht; Entscheid; Verfügung; Gehör; Aufwendungen; Beschwerdeführers; Antrag; Person; Einstellung; Akten; Verteidigung; Schwierigkeit; Andelfingen; Eingabe; Rechte; Schwierigkeiten; Verteidigungs; Obergericht; Kammer; Bezirk; Befehl; Einsprache; Wahrung
    ZHUH140294Entschädigung und Genugtuung Staat; Staatsanwaltschaft; Entschädigung; Anwalt; Verfahren; Honorar; Anwalts; Genugtuung; Recht; Anspruch; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Kanton; Honorarnote; Obergericht; Kantons; Hausdurchsuchung; Verfahren; Schaden; Aufwendungen; Forderung; Eingabe; Beschwerdeführers; Kopie; Verfahrens; Kopien; Nichtanhandnahmeverfügung; Gehör; üglich
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    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2024.37Verfahren; Beschwerdekammer; VStrR; Eingabe; Entscheid; Einzelrichter; Rückzug; Verfügung; Rechtsanwalt; Christoph; Hohler; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Tribunal; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Kostenerkenntnis; Entscheids; Rechtsmittel; Gerichtsschreiber; Verwaltungsstrafverfahren; Verfahrenskosten; Franken; Beschwerdeverfahren; Rückzugs; Bestimmungen; Sinne; Kostenvorschuss; Apos;; ückzuerstatten
    RH.2024.11Verfahren; VStrR; Beschwerdekammer; Eingabe; Daniel; Einzelrichter; Bundesstrafgerichts; Rückzug; Rechtsanwalt; Holenstein; Entscheid; Tribunal; Verfügung; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Kostenerkenntnis; Verfahrens; Rechtsmittel; Gerichtsschreiber; Parteien; Verwaltungsstrafverfahren; Franken; Bestimmungen; Entscheids; Sinne; Behandlung; Abgabe; Akten; Urteil; Bundesgerichts

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schmid, Schweizer, JositschPraxis, éd.2023
    SchweizerBasler Schweizerische Strafprozessordnung2018