Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 391 ZGB vom 2024

Art. 391 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 391 B. Aufgabenbereiche

1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.

2 Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.

3 Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat.


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Art. 391 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190080KostenauflageRicht; Beiständin; Entschädigung; Bezirksrat; Beistandschaft; Spesen; Verfahren; Rechenschaftsbericht; Aufwand; Urteil; Eltern; Entscheid; Kontakt; Kindes; Stadt; Wohnung; Wohnort; Lärm; Wohnsituation; Zusammenhang; Kanton; Erwägungen; Verantwortung; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Massnahme; Gefährdungsmeldung
ZHPQ170096ErwachsenenschutzmassnahmenBezirk; Bezirks; Horgen; Beschwerde; Dispositiv-Ziff; Bezirksrat; Dispositiv-Ziffer; Wohnsituation; Urteil; Entscheid; Beschluss; Aufgabe; Massnahmen; Entwicklung; Schwächezustand; Kindes; Vermögensverwaltung; Vorinstanz; Person; Unterstützung; Beschlusses; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Erwachsenenschutzbehörde; Stadtspital; Vertretungsbeistandschaft; Beiständin; Aufgaben; -Verband; Angelegenheiten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.14-Liegenschaft; Beiständin; Verkauf; Entscheid; Liquidation; Person; Haushalt; Recht; Apos; Beistand; Zweitmeinung; Gesundheitszustand; Befugnis; Verwaltung; Aufgabe; Verwaltungsgericht; Urteil; Aufgaben; Zustimmung; Attest; Rechtsanwalt; Christoph; Gäumann; Wohnsituation; Urteils; Handlungen; Atteste; Antrag
SOVSBES.2022.64-ähig; Handlungsfähigkeit; Assistenz; Person; Assistenzbeitrag; IV-Nr; Urteil; IV-Stelle; Anspruch; Vertretung; Solothurn; Verfügung; Invalidenversicherung; Kantons; Beistand; Vertretungsbeistandschaft; Versicherungsgericht; Sinne; Beistands; Entscheid; Urteils; Entschädigung; Personen; Hilfe; Haushalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 139 (9C_669/2019) Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG ; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3). ändig; Beistand; Beistands; Arbeit; Erwachsenenschutz; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; MAUCHLE; Aufgabe; Hinweisen; Aufgaben; Behörde; Vormunds; Bundesgericht; Qualifikation; Beistände; Fachbeistand; Entschädigung; Fachbeiständin; Bezirk; Beiständin; Abhängigkeit
140 III 49 (5A_702/2013)Art. 389, 391 Abs. 1, Art. 392 Ziff. 1, Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB; Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht. Bedeutung von und Zusammenhang zwischen Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes "entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person" (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Im konkreten Fall erscheint die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht angebracht, da eine mildere Massnahme nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB möglich ist (E. 4.3). Person; Massnahme; Beistand; Erwachsenenschutz; Urteil; Beistandschaft; Unterstützung; Erwachsenenschutzbehörde; Angelegenheiten; Massnahmen; Vertretung; Subsidiarität; Obergericht; Vertretungsbeistand; Hilfe; Vertretungsbeistandschaft; Lebensgemeinschaft; Recht; Personen; Vorsorge; Kindes; Verhältnismässigkeit; Anordnung; Entscheid; Bundesgericht; ötig

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AutorKommentarJahr
GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018