ZPO Art. 390 - Beschwerde an das kantonale Gericht

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 390 ZPO vom 2024

Art. 390 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 390 Beschwerde an das kantonale Gericht

1 Die Parteien können durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft vereinbaren, dass der Schiedsspruch mit Beschwerde beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen kantonalen Gericht angefochten werden kann.

2 Für das Verfahren gelten die Artikel 319–327, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt. Das kantonale Gericht entscheidet endgültig.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 390 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB130026ForderungBeklagten; Gericht; Berufung; Verfahren; Schiedsgericht; Schiedsvereinbarung; Recht; Parteien; Konsortialvertrag; Konsortialvertrages; Meilen; Klage; Auslegung; Bezirksgericht; Klägers; Vorinstanz; Konsortium; Gerichte; Streitwert; Parteientschädigung; Berufungsverfahren; Entscheid; Vereinbarung; Entschädigungsfolgen; Ausschluss; Schiedsgerichts; Schiedseinrede; Gesellschaft; ändige
ZHLB130027ForderungBeklagten; Gericht; Schiedsgericht; Schiedsvereinbarung; Berufung; Verfahren; Konsortialvertrag; Recht; Parteien; Konsortialvertrages; Auslegung; Meilen; Klage; Vorinstanz; Bezirksgericht; Klägers; Gerichte; Entscheid; Schiedsgerichts; Vereinbarung; Höhe; Konsortium; Ausschluss; Gesellschaft; Mediation; Entschädigungsfolgen; Entscheidgebühr; Parteientschädigung; Schiedseinrede
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 367 (4A_560/2013)Art. 61 ZPO; Schiedseinrede im internen Verhältnis. Prüfung einer Schiedseinrede nach Art. 61 ZPO (E. 2); Anwendung im konkreten Fall (E. 3). Gericht; Schiedsgericht; Schiedsvereinbarung; Parteien; Konsortialvertrag; Vorinstanz; Recht; Wille; Möglichkeit; Gerichte; Entscheid; Schiedsgerichts; Vertrag; Streitigkeiten; Ausschluss; Einzelschiedsrichter; Zuständigkeit; Ingress; Ziffer; Urteil; Schiedseinrede; Prüfung; Klausel; Meilen; Gerichtsbarkeit; Konsortialvertrages
140 III 267 (4A_35/2014)Interne Schiedsgerichtsbarkeit; Beschwerde an das kantonale Gericht (Art. 390 ZPO). Die Frage, ob eine gültige Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZPO geschlossen wurde, kann dem Bundesgericht mit Beschwerde gegen den nach Anfechtung des internen Schiedsentscheids ergangenen Rechtsmittelentscheid des kantonalen Gerichts unterbreitet werden (E. 1). Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 390 Abs. 1 ZPO (E. 2). Tribunal; édéral; édure; Autorité; ément; écision; être; ègle; élégation; Arbitrage; été; émentaire; étent; ègles; éré; étence; Arrêt; SCHWEIZER; érieur; Schweizerische; éfinitive; Zivilprozessordnung; Selon; Espèce; Accord; était; écédent; érieure; Application; écembre

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Keller, SchweizerBerner Schweizerische Zivilprozessordnung2014