Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) Art. 39

Zusammenfassung der Rechtsnorm VEGM:



Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelt die Abläufe und Regeln für Klagen vor dem Gerichtshof, einschliesslich der Behandlung von Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen gegen Staaten wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie umfasst Bestimmungen zur Zulässigkeit von Beschwerden, Beweisführung, Anhörung der Parteien, Entscheidungsfindung, einstweilige Massnahmen und Vollstreckung von Urteilen. Die Verfahrensordnung des EGMR ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Menschenrechte in Europa und zur Stärkung des Schutzes der individuellen Rechte der Bürger.

Art. 39 VEGM vom 2022

Art. 39 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 39 Vorläufige Massnahmen

(1) Die Kammer oder gegebenenfalls der Sektionspräsident oder ein nach Absatz 4 benannter Dienst habender Richter kann auf Antrag einer Partei oder jeder anderen betroffenen Person sowie von Amts wegen gegenüber den Parteien vorläufige Massnahmen bezeichnen, die im Interesse der Parteien oder eines ordnungsgemässen Verfahrensablaufs ergriffen werden sollten.(2) Gegebenenfalls ist das Ministerkomitee umgehend über die in einer Rechtssache ergriffenen Massnahmen zu informieren.(3) Die Kammer oder gegebenenfalls der Sektionspräsident oder ein nach Absatz 4 benannter Dienst habender Richter können von den Parteien Informationen zu Fragen der Durchführung der vorläufigen Massnahmen anfordern.(4) Der Präsident des Gerichtshofs kann Vizepräsidenten der Sektionen als Dienst habende Richter für die Entscheidung über Anträge auf vorläufige Massnahmen bestimmen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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