Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LCStr:



Art. 39 LCStr dal 2024

Art. 39 Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) drucken

Art. 39 Misure di sicurezza Segnalazioni

1 Qualsiasi cambiamento di direzione deve essere segnalato tempestivamente con l’indicatore di direzione o con cenni ben visibili della mano. Questa norma deve essere osservata in particolare:

  • a. per mettersi in preselezione, passare da una corsia a un’altra e voltare;
  • b. per sorpassare e girare;
  • c. per immettersi nella circolazione e fermarsi al margine della strada.
  • 2 La segnalazione non svincola il conducente dall’obbligo di usare la necessaria prudenza.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 39 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210033Körperverletzung etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Geschädigte; Urteil; Geldstrafe; Verletzung; Fragen; Verkehrsregeln; Busse; Beifahrer; Täter; Probe; Staatsanwalt; Gutachten; Berufung; Verbindung; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Person; Probezeit; Verteidigung; Tagessätze; Sinne; Einvernahme; Urteils; Geschädigten; Gericht; Tagessätzen; ässlich
    ZHSB170223Fahren ohne Berechtigung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Begleitperson; Verteidigung; Vorinstanz; Berufung; Recht; Staatsanwalt; Fahrzeug; Strassenverkehr; Urteil; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Sinne; Befehl; Fahrschüler; Begleiter; Entscheid; Fahrt; Platz; Lernfahrt; Beifahrer; Führer; Verfahren; Strassenverkehrs; Geldstrafe; ährend
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2022.32-Beschuldigte; Verkehr; Geschädigte; Beschuldigten; Urteil; Fussgänger; Verletzung; Aufmerksamkeit; Berufung; Fahrzeug; Apos; Verkehrsregeln; Strasse; Fahrlässigkeit; Recht; Kollision; Solothurn; Geschädigten; Verhalten; Bundesgericht; Verfahren; Gefährdung; Gericht; Urteils; Staat
    SGB 2016/163Urteil24. November 2017 nicht ein (Verfahren 1C_625/2017). Verfahren; Recht; Führer; Widerhandlung; Führerausweis; Verkehr; Strasse; Strassenverkehr; Polizei; Strassenverkehrs; Radweg; Befehl; Velotöff; Motorfahrrad; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Führerausweisentzug; Gefährdung; Entscheid; Beschwerdeführers; Verkehrsregeln; Gefahr; Ingress; Radfahrer; Personen; Unfall; Kollision; Verfahren; Gallen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 IV 417Nachfahrkontrolle, gesetzlich erlaubte Handlung (Art. 14 StGB, § 8 Abs. 3 PolG/ZH); Beweisverwertung (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ein angebliches Rechtsüberholen eines Personenwagens durch den Lenker eines zivilen Polizeifahrzeugs im Rahmen einer Nachfahrkontrolle betreffend einen anderen Personenwagen war im konkreten Fall verhältnismässig und daher erlaubt. Die während der Nachfahrkontrolle erstellte Videoaufzeichnung, die als Beweis für Rechtsüberholmanöver des kontrollierten Fahrzeuglenkers diente, war deshalb nicht in strafbarer Weise erlangt worden. Sie war somit verwertbar (E. 2). Verkehrsregelverletzungen durch Polizeibeamte sind auch in Fällen, in denen, wie etwa bei Nachfahrkontrollen, weder Blaulicht noch Wechselklanghorn eingesetzt werden, gestützt auf Art. 14 StGB und allenfalls kantonales Polizeirecht erlaubt und somit nicht strafbar, wenn sie im Rahmen der Erfüllung polizeilicher Aufgaben erfolgen und verhältnismässig sind (E. 3). Polizei; Recht; Polizeibeamte; Fahrkontrolle; Polizeibeamten; PolG/ZH; Verkehrs; Video; Urteil; Lenker; Videoaufzeichnung; Beweis; Richtung; Lieferwagen; Geschwindigkeit; Person; Rechtsüberholen; Personenwagen; Aufgaben; Sinne; Polizeifahrzeug; Lieferwagens; Fahrzeug; Verkehrsregelverletzung; Kontrolle; Handlung; Blaulicht; Fahrstreifen
    127 IV 34Art. 117 StGB, Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 SVG, Art. 13 Abs. 5 VRV; Sorgfaltspflicht des Lastwagenfahrers bei Beschränkung der Sicht durch den toten Winkel. Der Lastwagenlenker, der aus einem Stoppsack heraus nach rechts in eine vortrittsberechtigte Strasse einbiegen will, muss sich der aus dem Problem des sichttoten Winkels resultierenden Gefahren bewusst sein und die notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu deren Beseitigung treffen. Die Anforderungen an die hiefür aufzuwendende Sorgfalt dürfen aber nicht derart hoch angesetzt werden, dass deren Einhaltung im Einzelfall notwendig mit sich bringt, dass der Fahrer seine Aufmerksamkeit nicht mehr gebührend anderen, ebenfalls zu beachtenden Gefahren zuwenden kann. Verkehr; Fahrzeug; Verkehrs; Strasse; Lastwagen; Winkel; Gefahr; Velofahrer; Unfall; Sorgfalt; Strassen; Gefahren; Vorinstanz; Aufmerksamkeit; Stoppbalken; Verkehrsteilnehmer; Kreuzung; Fahrrad; Vorsicht; Abbiegemanöver; ühren