Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 39 SVG vom 2024

Art. 39 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 39 Sicherungsvorkehren Zeichengebung

1 Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für:

  • a. das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen;
  • b. das Überholen und das Wenden;
  • c. das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand.
  • 2 Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 39 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210033Körperverletzung etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Geschädigte; Urteil; Geldstrafe; Verletzung; Fragen; Verkehrsregeln; Busse; Beifahrer; Täter; Probe; Staatsanwalt; Gutachten; Berufung; Verbindung; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Person; Probezeit; Verteidigung; Tagessätze; Sinne; Einvernahme; Urteils; Geschädigten; Gericht; Tagessätzen; ässlich
    ZHSB170223Fahren ohne Berechtigung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Begleitperson; Verteidigung; Vorinstanz; Berufung; Recht; Staatsanwalt; Fahrzeug; Strassenverkehr; Urteil; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Sinne; Befehl; Fahrschüler; Begleiter; Entscheid; Fahrt; Platz; Lernfahrt; Beifahrer; Führer; Verfahren; Strassenverkehrs; Geldstrafe; ährend
    Dieser Artikel erzielt 55 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2022.32-Beschuldigte; Verkehr; Geschädigte; Beschuldigten; Urteil; Fussgänger; Verletzung; Aufmerksamkeit; Berufung; Fahrzeug; Apos; Verkehrsregeln; Strasse; Fahrlässigkeit; Recht; Kollision; Solothurn; Geschädigten; Verhalten; Bundesgericht; Verfahren; Gefährdung; Gericht; Urteils; Staat
    SGB 2016/163Urteil24. November 2017 nicht ein (Verfahren 1C_625/2017). Verfahren; Recht; Führer; Widerhandlung; Führerausweis; Verkehr; Strasse; Strassenverkehr; Polizei; Strassenverkehrs; Radweg; Befehl; Velotöff; Motorfahrrad; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Führerausweisentzug; Gefährdung; Entscheid; Beschwerdeführers; Verkehrsregeln; Gefahr; Ingress; Radfahrer; Personen; Unfall; Kollision; Verfahren; Gallen
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 IV 417Nachfahrkontrolle, gesetzlich erlaubte Handlung (Art. 14 StGB, § 8 Abs. 3 PolG/ZH); Beweisverwertung (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ein angebliches Rechtsüberholen eines Personenwagens durch den Lenker eines zivilen Polizeifahrzeugs im Rahmen einer Nachfahrkontrolle betreffend einen anderen Personenwagen war im konkreten Fall verhältnismässig und daher erlaubt. Die während der Nachfahrkontrolle erstellte Videoaufzeichnung, die als Beweis für Rechtsüberholmanöver des kontrollierten Fahrzeuglenkers diente, war deshalb nicht in strafbarer Weise erlangt worden. Sie war somit verwertbar (E. 2). Verkehrsregelverletzungen durch Polizeibeamte sind auch in Fällen, in denen, wie etwa bei Nachfahrkontrollen, weder Blaulicht noch Wechselklanghorn eingesetzt werden, gestützt auf Art. 14 StGB und allenfalls kantonales Polizeirecht erlaubt und somit nicht strafbar, wenn sie im Rahmen der Erfüllung polizeilicher Aufgaben erfolgen und verhältnismässig sind (E. 3). Polizei; Recht; Polizeibeamte; Fahrkontrolle; Polizeibeamten; PolG/ZH; Verkehrs; Video; Urteil; Lenker; Videoaufzeichnung; Beweis; Richtung; Lieferwagen; Geschwindigkeit; Person; Rechtsüberholen; Personenwagen; Aufgaben; Sinne; Polizeifahrzeug; Lieferwagens; Fahrzeug; Verkehrsregelverletzung; Kontrolle; Handlung; Blaulicht; Fahrstreifen
    127 IV 34Art. 117 StGB, Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 SVG, Art. 13 Abs. 5 VRV; Sorgfaltspflicht des Lastwagenfahrers bei Beschränkung der Sicht durch den toten Winkel. Der Lastwagenlenker, der aus einem Stoppsack heraus nach rechts in eine vortrittsberechtigte Strasse einbiegen will, muss sich der aus dem Problem des sichttoten Winkels resultierenden Gefahren bewusst sein und die notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu deren Beseitigung treffen. Die Anforderungen an die hiefür aufzuwendende Sorgfalt dürfen aber nicht derart hoch angesetzt werden, dass deren Einhaltung im Einzelfall notwendig mit sich bringt, dass der Fahrer seine Aufmerksamkeit nicht mehr gebührend anderen, ebenfalls zu beachtenden Gefahren zuwenden kann. Verkehr; Fahrzeug; Verkehrs; Strasse; Lastwagen; Winkel; Gefahr; Velofahrer; Unfall; Sorgfalt; Strassen; Gefahren; Vorinstanz; Aufmerksamkeit; Stoppbalken; Verkehrsteilnehmer; Kreuzung; Fahrrad; Vorsicht; Abbiegemanöver; ühren