MVG Art. 39 - Weiterer Kostenersatz

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 39 MVG vom 2024

Art. 39 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 39 Weiterer Kostenersatz

1 An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge können Beiträge gewährt werden.

2 Muss ein Versicherter infolge invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsplatzes seinen Wohnsitz verlegen, so übernimmt die Militärversicherung die Transportkosten für den Umzug.

3 Der Versicherte hat unter Vorbehalt der Hilfsmittelleistungen (Art. 21) Anspruch auf Ersatz invaliditätsbedingter Mehrkosten für den Arbeitsweg oder für die Berufsausübung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 V 168Die gänzliche Leistungsverweigerung nach Art. 7 Abs. 1 MVG umfasst sämtliche Versicherungsleistungen, die Leistungskürzung dagegen nur die Barleistungen laut Art. 41 Abs. 3 MVG. Die Leistungen gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. b MVG (Nachfürsorge) dürfen auch bei Selbstverschulden nicht gekürzt werden. Versicherung; Kürzung; Militärversicherung; Versicherungsleistungen; Leistungen; Leistungsverweigerung; Haftung; Verwaltungsgericht; Leistungskürzung; Umstände; Unfall; Umschulung; Urteil; Barleistungen; Motorrad; Verhalten; Falles; Versicherungsgericht; Sinne; Erwägung; Verschulden; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Urteils; Verweigerung; Krankenpflegeleistungen
100 V 18Umschulung (Art. 39 Abs. 1 lit. b MVG). Begriff; Umfang des Leistungsanspruchs.
Militärversicherung; Umschulung; Fähigkeiten; Eingliederung; Urteil; Erwägungen; Erwerbsfähigkeit; Beruf; Sachleistungen; Invalidenversicherung; Urteilskopf; Auszug; Rohner; Eidgenössische; Versicherungsgericht; Kantons; Regeste; Begriff;; Leistungsanspruchs; Erwägungen:; Anspruch; Massnahmen; Fürsorge; Vorbereitung; Beeinträchtigung; Eignung; Rechtsprechung