Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 39

Zusammenfassung der Rechtsnorm BVG:



Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer in der Schweiz seit seiner Einführung im Jahr 1985. Es legt Mindeststandards fest, die Arbeitgeber erfüllen müssen, und regelt die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Organisation und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten Beiträge zur Vorsorge, um im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall abgesichert zu sein, und das Gesetz wird regelmässig überprüft und angepasst, um den Bedürfnissen der Versicherten gerecht zu werden.

Art. 39 BVG vom 2025

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Art. 39 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung

1 Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 30b. (1)

2 Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind.

3 Rechtsgeschäfte, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind nichtig.

(1) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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