Art. 389 CCS dal 2024
Art. 389 B. Sussidiariet e proporzionalit
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2 Ogni misura ufficiale deve essere necessaria e idonea.
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Art. 389 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ240012 | Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB | Beistand; Entscheid; Bezirk; Vorinstanz; Recht; Mietzins; Vater; Beistandschaft; Urteil; Vertretungsbeistandschaft; Ausweisung; Vermögensverwaltung; Bezirksrat; Akten; Verfahren; Beistandsperson; Verfahren; Person; Horgen; Unterstützung; Massnahme; Beiständin; Anordnung; Vermieter; Massnahmen; Mietzinse; Angelegenheiten; Wohnung |
ZH | PQ230058 | Überprüfung Erwachsenenschutzmassnahme | KESB-act; Entscheid; Zugriff; Vorinstanz; Vermögenswerte; Beistandschaft; Vollmacht; Beiständin; Zugriffs; Winterthur; Ehefrau; Ehemann; Entzug; Recht; Herrn; Kindes; Bezirksrat; Akten; Verfahren; Urteil; BR-act; Unterstützung; Obergericht; Erwachsenenschutzbehörde; Person; Andelfingen; Betreuten |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2023.129 | - | Einkommen; Spitex; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Beistand; Angelegenheiten; Person; Vermögens; Region; Solothurn; Entscheid; Akten; Beistandschaft; Erwachsenenschutzbehörde; Schwägerin; Ehefrau; Unterstützung; Recht; Vertretung; Urteil; Zuchwil; Pflege; Abklärungsbericht; Dienste; Vertretungsbeistandschaft; Massnahme; Schwächezustand; Entwicklung; änkt |
SO | VWBES.2023.108 | - | Verwaltung; Verwaltungsgericht; Beistandschaft; Beiständin; Aufhebung; Entscheid; Swisslos; Beschwerde; Beschwerdeführers; Antrag; Anhörung; Akten; Einkommen; Person; Urteil; Konsequenzen; Handelns; Angelegenheiten; Visum; Konto; Vermögens; Erwachsenenschutzbehörde; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung; Geschäft; ührt |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 49 (5A_702/2013) | Art. 389, 391 Abs. 1, Art. 392 Ziff. 1, Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB; Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht. Bedeutung von und Zusammenhang zwischen Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes "entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person" (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Im konkreten Fall erscheint die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht angebracht, da eine mildere Massnahme nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB möglich ist (E. 4.3). | Person; Massnahme; Beistand; Erwachsenenschutz; Urteil; Beistandschaft; Unterstützung; Erwachsenenschutzbehörde; Angelegenheiten; Massnahmen; Vertretung; Subsidiarität; Obergericht; Vertretungsbeistand; Hilfe; Vertretungsbeistandschaft; Lebensgemeinschaft; Recht; Personen; Vorsorge; Kindes; Verhältnismässigkeit; Anordnung; Entscheid; Bundesgericht; ötig |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht | 1984 |