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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 389 ZGB vom 2024

Art. 389 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 389 B. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:

  • 1. die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
  • 2. bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
  • 2 Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 389 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ240012Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGBBeschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Vorsorglich; Entscheid; Bezirk; Vorinstanz; Recht; Mietzins; Vater; Beistandschaft; Urteil; Vertretungsbeistandschaft; Ausweisung; Vermögensverwaltung; Bezirksrat; Akten; Vorsorgliche; Finanziell; Verfahren; Person; Finanzielle; Beistandsperson; Horgen; Finanziellen; Unterstützung; Reiche; Massnahme; Beiständin
    ZHPQ230058Überprüfung ErwachsenenschutzmassnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; KESB-act; Entscheid; Zugriff; Vorinstanz; Genswerte; Vermögenswerte; Beistandschaft; Vollmacht; Beiständin; Zugriffs; Winterthur; Ehefrau; Ehemann; Entzug; Recht; Herrn; Kindes; Bezirksrat; Akten; Verfahren; Urteil; BR-act; Unterstützung; Finanziell; Obergericht; Erwachsenenschutzbehörde; Angefochtene; Person
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2019.258Beistandschaft
    SOVWBES.2018.429erwachsenenschutzrechtliche Massnahme
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 III 49 (5A_702/2013)Art. 389, 391 Abs. 1, Art. 392 Ziff. 1, Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB; Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht. Bedeutung von und Zusammenhang zwischen Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes "entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person" (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Im konkreten Fall erscheint die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht angebracht, da eine mildere Massnahme nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB möglich ist (E. 4.3). Beschwerde; Person; Massnahme; Beistand; Beschwerdeführer; Urteil; Beistandschaft; Unterstützung; Erwachsenenschutzbehörde; Angelegenheiten; Massnahmen; Behördliche; Vertretung; Subsidiarität; Obergericht; Vertretungsbeistand; Hilfe; Hilfsbedürftigen; IVm; Vertretungsbeistandschaft; Lebensgemeinschaft; Finanziellen; Recht; Personen; Vorsorge; Kindes; Verhältnismässigkeit; Anordnung; Mildere; Entscheid

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    BERNHARD SCHNYDER, ERWIN MURERBerner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1984
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