Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 388 OR vom 2025

Art. 388 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 388 Honorar des Verlaggebers 1. Höhe des
Honorars

1 Ein Honorar an den Verlaggeber gilt als vereinbart, wenn nach den Umständen die Überlassung des Werkes nur gegen ein Honorar zu erwarten war.

2 Die Grösse desselben bestimmt der Richter auf das Gutachten von Sachverständigen.

3 Hat der Verleger das Recht zu mehreren Auflagen, so wird vermutet, dass für jede folgende von ihm veranstaltete Auflage dieselben Honorar- und übrigen Vertragsbedingungen gelten, wie für die erste Auflage.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 388 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170211ForderungRicht; Verlag; Parteien; Recht; Honorar; Beklagten; Vertrag; Auskunft; Vertrags; Klage; Hauptanspruch; Höhe; Sachverhalt; Parteientschädigung; Handelsgericht; Rechtsbegehren; Bundesgericht; Verlags; E-Mail; Kantons; Urteil; Replik; Klägers; Brutto-Ladenverkaufspreises; Entschädigung; Sachverhalts; Gerichtsgebühr

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2013.50Mesures provisionnelles (art. 388 CPP).Apos;a; édure; érant; Confédération; égral; Ministère; évenu; Tribunal; Apos;au; énal; édéral; èces; être; Apos;accès; édure;; Apos;en; Pascal; Preux; éfenseur; Apos;intégralité; élection; ésent; Apos;il; Apos;autorité; Bundesstrafgericht; Tribunale; Numéro; Procédure; Ordonnance; Composition