StGB Art. 387 -
Einleitung zur Rechtsnorm StGB:
Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.
Art. 387 StGB vom 2024
Art. 387 2. Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates
1 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:a. den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;b. die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton;c. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen;d. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Frauen nach Artikel 80;e. das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83.
1bis Der Bundesrat erlässt die für die Bildung der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter (Art. 64c Abs. 1) notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung, über das Verfahren und die Organisation der Kommission. (1)
2 Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.
3 … (2)
4 Der Bundesrat kann versuchsweise und für beschränkte Zeit:a. neue Strafen und Massnahmen sowie neue Vollzugsformen einführen oder gestatten und den Anwendungsbereich bestehender Sanktionen und Vollzugsformen ändern;b. einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes betreffend den Vollzug der Strafen (Art. 74–85, 91 und 92) genügen, übertragen wird. Diese Anstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone.
5 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Erprobung neuer Sanktionen und Vollzugsformen und den privat geführten Strafvollzug (Abs. 4) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 ([AS 2008 2961]; [BBl 2006 889]).
(2) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 3 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 ([AS 2022 600]; [BBl 2014 5713]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.