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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 387 StGB vom 2024

Art. 387 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 387 2. Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates

1 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:

  • a. den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;
  • b. die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton;
  • c. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen;
  • d. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Frauen nach Artikel 80;
  • e. das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83.
  • 1bis Der Bundesrat erlässt die für die Bildung der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter (Art. 64c Abs. 1) notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung, über das Verfahren und die Organisation der Kommission. (1)

    2 Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.

    3(2)

    4 Der Bundesrat kann versuchsweise und für beschränkte Zeit:

  • a. neue Strafen und Massnahmen sowie neue Vollzugsformen einführen oder gestatten und den Anwendungsbereich bestehender Sanktionen und Vollzugsformen ändern;
  • b. einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes betreffend den Vollzug der Strafen (Art. 74–85, 91 und 92) genügen, übertragen wird. Diese Anstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone.
  • 5 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Erprobung neuer Sanktionen und Vollzugsformen und den privat geführten Strafvollzug (Abs. 4) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).
    (2) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 3 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSVD.2017.86 (AG.2017.792)aufschiebende Wirkung, Vorabentscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verfahrenssistierung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    136 IV 20 (1C_381/2009)Art. 93 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 84 BGG; Auslieferungshaft, anfechtbarer Entscheid, besonders bedeutender Fall. Ein Entscheid über die Auslieferungshaft stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.1). Auch insoweit muss die Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles gegeben sein. Diese wird bejaht, da sich eine rechtliche Grundsatzfrage stellt (E. 1.2).
    Regeste b
    Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 47 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 4 IRSG; Auslieferungshaft wegen Fluchtgefahr, Verhältnismässigkeit, "Electronic Monitoring". Die Fluchtgefahr wird im Lichte der strengen Rechtsprechung trotz Bindungen des Verfolgten zur Schweiz bejaht (E. 2). Dessen elektronische Überwachung ("Electronic Monitoring") kommt als Ersatzmassnahme anstelle der Auslieferungshaft in Betracht (E. 3.5).
    Auslieferung; Auslieferungshaft; Ersatzmassnahme; Beschwerde; Ersatzmassnahmen; Flucht; Schweiz; Verfolgte; Fluchtgefahr; Beschwerdeführer; Urteil; Electronic; Monitoring; Überwachung; Bundesgericht; Recht; Vorinstanz; Elektronisch; Verfolgten; Betracht; Voraussetzungen; Kaution; Elektronische; Italienische; Auslieferungshaftbefehl; Bedeutend; Massnahme; Freiheit; Kanton; Überwachte
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