ZPO Art. 386 - Zustellung und Hinterlegung

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 386 ZPO vom 2025

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Art. 386 Zustellung und Hinterlegung

1 Jeder Partei ist ein Exemplar des Schiedsspruches zuzustellen.

2 Jede Partei kann auf ihre Kosten beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht ein Exemplar des Schiedsspruches hinterlegen.

3 Auf Antrag einer Partei stellt dieses Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 386 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG210006Hinterlegung eines SchiedsspruchsObergericht; Hinterlegung; Obmann; Verwaltungskommission; Verein; Schiedsspruchs; Obergerichts; Schiedsgerichts; Kantons; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Beschluss; Eingabe; Schiedsverfahren; Schiedsbeschlusses; GOG/ZH; Verfahren; Geschäfts-Nr; Mitwirkend:; Obergerichtsvizepräsidentin; Schorta; Lichti; Aschwanden; Würgler; Sachen; Rechtsanwälte; Gesuchsgegnerinnen; Erwägungen:; Parteien; Forderung
VDHC/2015/436évision; écembre; ésident; époux; Arrondissement; Président; ’arrondissement; Lausanne; Assistance; ’assistance; édure; écision; évoyance; ’elle; ’il; ’est; Schweizer; épens; ’office; Chambre; était; énéfice; éposé

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG170007VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Recht; Vollstreckbarkeit; Gesuchs; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Verfahren; Gesuchsgegnerin; Bundesgericht; Ausstellung; Entscheid; Rechtsmittel; Schiedsspruch; Dispositiv; Ziffer; Verfahrens; Obergericht; Bescheinigung; Schweiz; Obergerichts; Parteien; Schweizer; Entscheide; Mabillard; Kantons; Verwaltungskommission; Eingabe; International; Begehren; Verfügung; Schiedsgericht
ZHPG170010Hinterlegung eines SchiedsspruchesObergericht; Schiedsspruch; Hinterlegung; Obmann; Verwaltungskommission; Schiedsspruchs; Obergerichts; Schiedsgerichts; Kantons; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Beschluss; Rechtsanwalt; Schiedsspruches; Eingabe; Schiedsverfahren; GOG/ZH; Organisation; Vertreter; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Obergerichtsvizepräsident; Langmeier; Scherrer; Schorta; Sachen; Rechtsanwältin; Erwägungen:; Parteien; Zustän-
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