Art. 386 CCS dal 2024
Art. 386 C. Protezione della personalit
1 L’istituto di accoglienza o di cura protegge la personalit della persona incapace di discernimento e ne incoraggia per quanto possibile i contatti con persone fuori dell’istituto.
2 Se nessuno fuori dell’istituto si cura dell’interessato, l’istituto informa l’autorit di protezione degli adulti.
3 La libera scelta del medico è garantita, eccetto che motivi gravi vi si oppongano.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 386 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ150037 | Erwachsenenschutzmassnahmen | Beistand; Klinik; Winterthur; Beistandschaft; Recht; Massnahme; Beschwerdeführers; Bezirk; Vormundschaftsbehörde; Einkommen; Entscheid; Andelfingen; Unterstützung; Sinne; Wohnung; Angelegenheiten; Beiständin; Zugriff; Massnahmen; Über; Urteil; Vater; Anordnung; Einkommens; Rechnung; Person |
ZH | NQ120057 | vorläufige Massnahme im Sinne von Art. 386 Abs. 2 ZGB | Berufung; Berufungskläger; Beschluss; Sozialbehörde; Entscheid; Winterthur; Bezirksrat; Rechtsmittel; Kantons; Eingabe; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Massnahme; Sinne; Berufungsklägers; Verfahren; Mitteilung; Frist; Gericht; Empfangsschein; Sendung; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Engler; Rechtsanwältin |
Dieser Artikel erzielt 140 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2011/60 | Entscheid Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210). Eine kombinierte Beiratschaft kann angeordnet werden, wenn sowohl ein Verbeiratungsgrund als auch eine dauernde Schutzbedürftigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht gegeben ist. Die Verbeiratung umfasst die Mitwirkung in den gesetzlich vorgesehenen Geschäften sowie die Vermögensverwaltung, jedoch nicht die Einkommensverwaltung. | Beirat; Beirats; Beiratschaft; Schutz; Massnahme; Gutachten; Quot; Vermögens; Verbeiratung; Verwaltung; Geisteskrankheit; Vormundschaft; Person; Störung; Vormundschaftsbehörde; Klägers; Angelegenheiten; Entmündigung; Verhandlung; Amtsarzt; Begutachtung; Spanien; Mehrfamilienhaus; ällig |
SG | V-2011/7 | Entscheid Art. 397a Abs. 1 ZGB (SR 210). Die Annahme des Einweisungsgrundes der Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im juristischen Sinne setzt voraus, dass entsprechende Störungszeichen für einen juristischen Laien erkennbar sind. Ungewöhnliche Verhaltensweisen, welche noch nicht als solche Störung erscheinen, reichen dazu nicht aus. | Geisteskrankheit; Störung; Geistesschwäche; Einweisung; Freiheitsentziehung; Sinne; Störungen; Verwaltungsrekurskommission; Klage; Rückbehaltungsverfügung; Schwellenwert; Episode; Zeitpunkt; Verhalten; Hausarzt; Verfügung; Eingabe; ürzt:; Gesetzes; Einweisungsverfügungen; Klägers; Krankheit; Laien |
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 III 113 (5A_342/2009) | Art. 367 und 426 ZGB; Haftung des Beirates. Wer im Rahmen einer kombinierten Beiratschaft die verbeiratete Person innert weniger Jahre das ganze Vermögen verbrauchen lässt, ohne zu intervenieren, verletzt seine Pflicht zur sorgfältigen Vermögensverwaltung und handelt damit widerrechtlich. Keine Möglichkeit einer Vorteilsanrechnung bei fehlendem Konnex mit dem widerrechtlich entstandenen Schaden (E. 3). | Vermögens; Beirat; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Kanton; Grundstück; Kapital; Grundstücke; Zusammenhang; Kantonsgericht; Schaden; Recht; Verwaltung; Urteil; Lebens; Wertschriften; Beiratschaft; Vermögensverwaltung; Geschäft; Kapitalverzehr; Amtspflicht; Ehemann; Verwaltungsbeiratschaft; Wertschriftenvermögen; Person; Pflicht; Konnex |
124 III 341 | Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch; Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters (Art. 965 Abs. 3 ZGB; Art. 26 Abs. 2 GBV). Die Abklärung der Handlungsfähigkeit obliegt vorab der Urkundsperson. Der Grundbuchverwalter hat die Urteilsunfähigkeit des Verfügenden nur dann zu prüfen, wenn diese manifest ist, d.h. wenn sie sofort in die Augen springt oder der Schluss auf sicherem Wissen gründet (E. 2c/bb; Präzisierung der Rechtsprechung). | Grundbuch; Urteil; Grundbuchverwalter; Handlungs; Handlungsfähigkeit; Anmeldung; Urteilsfähigkeit; Eintrag; Obergericht; Eintragung; Entscheid; Recht; Verfügende; Notar; Grundbuchamt; Urkundsperson; Urteilsunfähigkeit; Grundbuchführer; Kantons; Abklärung; Verfügenden; Verfügung; Verkäufer; Beurkundung; Verfahren |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Bernhard Schnyder, Erwin Murer, Peter Breitschmid | Berner Bern | 2002 |
Bernhard Schnyder, Erwin Murer, Peter Breitschmid | Basler Basel | 1999 |