Art. 385 CCP de 2024
Art. 385 Motivation et forme
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2 Si le mémoire ne satisfait pas ces exigences, l’autorité de recours le renvoie au recourant pour qu’il le complète dans un bref délai. Si, après l’expiration de ce délai supplémentaire, le mémoire ne satisfait toujours pas ces exigences, l’autorité de recours n’entre pas en matière.
3 La désignation inexacte d’une voie de recours est sans effet sur sa validité.
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Art. 385 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE230216 | Nichtanhandnahme | Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Recht; Verfahren; Anzeige; Bundesgericht; Verhalten; Verfügung; Nichtanhandnahmeverfügung; E-Mail; Anzeige; Beschwerdegegners; Akten; Gemeinde; Drohung; Beschwerdeführers; Frist; Bundesgerichts; Beschwerdeverfahren; Anschuldigung; Rechtspflege; Entscheid; Verfahren; Polizei; Sachverhalt; Kantons |
ZH | UE230194 | Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft; Kantons; Nichtanhandnahme; Verfahren; Hinweis; Anschuldigung; Befragung; Verfolgung; Gesuch; Bundesgericht; Obergericht; Verfügung; Hinweise; Polizei; Beschwerdeverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Vulva; Akten; Tatbestand; Anfangsverdacht; Bundesgerichts; Nichtschuldigen; Rechtsmittel; Oehninger |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | BKBES.2024.102 | - | Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Bruder; Einstellung; Recht; Beschwerdekammer; Begründung; Verfahren; Urteil; Untersuchung; Vorfall; Frist; Eingabe; Anklage; Sachverhalt; Bundesgericht; Einstellungsverfügung; Obergericht; Präsident; Beweismittel; Verurteilung; Rechtsmittel; Akten; Entscheid; Grundsatz |
SO | BKBES.2024.58 | - | Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Beschuldigte; Rechtsmittel; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Entscheid; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesgerichts; Parteien; Frist; Beschwerdeschrift; Verfahren; Obergericht; Solothurn; Beschuldigten; Urteil; Instanz; Severin; Bellwald; Kantons; Rechtsprechung; Begründung; Verfahrens; Frist |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 40 (6B_654/2016) | Art. 384 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil. Die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (E. 3.2-3.4). Regeste b Art. 82 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO, Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO; Gesuch um nachträgliche Urteilsbegründung. Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft können in eigenem Namen innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine Urteilsbegründung betreffend die Kosten für die amtliche Verteidigung respektive unentgeltliche Verbeiständung verlangen (E. 3.6). | Urteil; Entscheid; Berufung; Urteils; Rechtsmittel; Frist; Eröffnung; Entscheids; Dispositiv; Verfahren; Zustellung; Entschädigung; Rechtsbeistand; Begründung; Verfahren; Rechtsanwalt; Verfahrens; Prozessordnung; Rechtsmittelfrist; Verteidiger; Dispositivs; Parteien; Schweizerische; Privatklägerschaft; Verteidigung |
142 IV 299 (6B_1154/2015) | Art. 29 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a und b, Art. 353 Abs. 1 lit. i und Art. 354 Abs. 1 StPO; Einsprache gegen den Strafbefehl, Schriftlichkeitserfordernis, Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit, Verbot des überspitzten Formalismus. Die Einsprache gegen den Strafbefehl muss gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO schriftlich erfolgen. Ein Telefax erfüllt dieses Formerfordernis nicht (E. 1.1). Anforderungen an den Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit nach Art. 353 Abs. 1 lit. i StPO (E. 1.2). Existiert ein sachlicher Grund für das Formerfordernis, verstösst dessen strikte Anwendung nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Gegenüber fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kommt eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Abgrenzung zu BGE 142 I 10 (E. 1.3). | Einsprache; Befehl; Hinweis; Staatsanwaltschaft; Schriftlichkeit; Formalismus; Rechtsmittel; Frist; Verbot; Urteil; Luzern; Telefax; Rechtsprechung; Hinweise; Eingabe; Hinweisen; Schweiz; Schriftlichkeitserfordernis; Bundesgericht; Kantons; Beschluss; Verfahren; Kommentar; Schweizerische |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2023.187 | Entschädigung; Verfügung; Verfahren; AnwGebV/ZH; Bundes; Recht; Gebühr; Verteidigung; Verfahren; Streitwert; Aufwand; Beschwerdeverfahren; Zeitaufwand; Obergericht; Bundesstrafgerichts; Anwalt; Entscheid; Anwalts; Gericht; Verhältnis; Verfahrens; Einzelrichter; Kammer; Bundesgericht; Kanton; Kantons; Apos;; Bundesgerichts | |
BB.2024.56, BP.2024.44, BP.2024.45 | Beschwerde; VStrR; Gericht; Beschwerdekammer; Akten; Frist; Akteneinsicht; Verfahren; Person; Verteidigung; Tribunal; Bundesamt; Grenzsicherheit; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Zustellung; Gesuch; Kopie; Original; Bundesstrafgerichts; Bestimmungen; Beschwerdeentscheid; Verfahrens; Kanton; Gerichtsschreiberin; Parteien; Geschäftsnummer; Verwaltungsstrafverfahren |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Bühler | Basler 3. Auflage | 2023 |
Viktor Lieber, Donatsch, Schweizer | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2020 |