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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 385 StPO vom 2024

Art. 385 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 385 Begründung und Form

1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:

  • a. welche Punkte des Entscheides sie anficht;
  • b. welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
  • c. welche Beweismittel sie anruft.
  • 2 Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.

    3 Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 385 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE230216NichtanhandnahmeBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Recht; Verfahren; Schuldig; Anzeige; Bundesgericht; Verhalten; Verfügung; Nichtanhandnahmeverfügung; E-Mail; Anzeige; Beschwerdegegners; Akten; Gemeinde; Drohung; Beschwerdeführers; Angefochtene; Frist; Bundesgerichts; Begründet; Beschwerdeverfahren; Verfügt; Antrag; Vorliegende; Anschuldigung
    ZHUE230194NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Kantons; Nichtanhandnahme; Verfahren; Hinweis; Anschuldigung; Befragung; Verfolgung; Ersucht; Gesuch; Bundesgericht; Obergericht; Verfügung; Hinweise; Polizei; Beschwerdeverfahren; Unentgeltlichen; Zürich; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Vulva; Geküsst; Akten; Tatbestand; Werden; Respektive; Falschen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2021.76 (AG.2021.517)Nichtanhandnahme
    BSBES.2021.86 (AG.2021.444)Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 IV 40 (6B_654/2016)Art. 384 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil. Die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (E. 3.2-3.4).
    Regeste b
    Art. 82 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO, Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO; Gesuch um nachträgliche Urteilsbegründung. Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft können in eigenem Namen innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine Urteilsbegründung betreffend die Kosten für die amtliche Verteidigung respektive unentgeltliche Verbeiständung verlangen (E. 3.6).
    Urteil; Beschwerde; Entscheid; Berufung; Begründet; Schriftlich; Urteils; Rechtsmittel; Begründete; Unentgeltliche; Amtlich; Frist; Begründeten; Amtliche; Eröffnung; Entscheids; Dispositiv; Verfahren; Zustellung; Entschädigung; Beginnt; Rechtsbeistand; Mündlich; Begründung; Erstinstanzliche; Partei; Respektive; Verfahren; Rechtsanwalt; Verfahrens
    142 IV 299 (6B_1154/2015)Art. 29 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a und b, Art. 353 Abs. 1 lit. i und Art. 354 Abs. 1 StPO; Einsprache gegen den Strafbefehl, Schriftlichkeitserfordernis, Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit, Verbot des überspitzten Formalismus. Die Einsprache gegen den Strafbefehl muss gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO schriftlich erfolgen. Ein Telefax erfüllt dieses Formerfordernis nicht (E. 1.1). Anforderungen an den Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit nach Art. 353 Abs. 1 lit. i StPO (E. 1.2). Existiert ein sachlicher Grund für das Formerfordernis, verstösst dessen strikte Anwendung nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Gegenüber fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kommt eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Abgrenzung zu BGE 142 I 10 (E. 1.3). Einsprache; Beschwerde; Befehl; Hinweis; Staatsanwaltschaft; Schriftlichkeit; Beschwerdeführer; Frist; Formalismus; Rechtsmittel; überspitzten; Verbot; Urteil; Luzern; Telefax; Rechtsprechung; Hinweise; Eingabe; Aufl; Hinweisen; Schweiz; Gerecht; Bundesgericht; Werden; Schriftlichkeitserfordernis; Gültig; Kantons; Beschluss; Verfahren

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2022.225Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Beschwerde; Bundes; Verfahren; Beschwerdekammer; Verfahren; Ausstand; Beschluss; Eingabe; Gesuchstellers; Berufungskammer; Antrag; Verfahrens; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Ziffer; Staatsanwalt; StBOG; Gericht; Partei; Stellungnahme; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Kommentar; Ausstandsgesuch; Rechtsmittel; Unentgeltliche; Erw?hnt
    CA.2022.4Beschwerde; Bundes; Nichtanhandnahme; Entscheid; Nichtanhandnahmeverf?gung; Beschwerdekammer; Beschwerdef?hrer; Eingabe; Bundesstrafgerichts; Rechtsmittel; Person; Staatsanw?ltin; Bundesanwaltschaft; Personen; Entnehmen; Punkte; Angefochtenen; Tribunal; Penal; Gerichtsgeb?hr; Umst?nde; Ausf?hrungen; Baren; Gallen; Untersuchungsamt; Hinreichende; Begangen; Beanstandet; Entscheids; Taten

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Ziegler, KellerBasler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
    MartinZiegler, Stefan KellerBasler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
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