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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 385 Begründung und Form
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2 Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3 Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE230216 | Nichtanhandnahme | Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Recht; Verfahren; Anzeige; Bundesgericht; Verhalten; Verfügung; Nichtanhandnahmeverfügung; E-Mail; Anzeige; Beschwerdegegners; Akten; Gemeinde; Drohung; Beschwerdeführers; Frist; Bundesgerichts; Beschwerdeverfahren; Anschuldigung; Rechtspflege; Entscheid; Verfahren; Polizei; Sachverhalt; Kantons |
ZH | UE230194 | Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft; Kantons; Nichtanhandnahme; Verfahren; Hinweis; Anschuldigung; Befragung; Verfolgung; Gesuch; Bundesgericht; Obergericht; Verfügung; Hinweise; Polizei; Beschwerdeverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Vulva; Akten; Tatbestand; Anfangsverdacht; Bundesgerichts; Nichtschuldigen; Rechtsmittel; Oehninger |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | BKBES.2024.102 | - | Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Bruder; Einstellung; Recht; Beschwerdekammer; Begründung; Verfahren; Urteil; Untersuchung; Vorfall; Frist; Eingabe; Anklage; Sachverhalt; Bundesgericht; Einstellungsverfügung; Obergericht; Präsident; Beweismittel; Verurteilung; Rechtsmittel; Akten; Entscheid; Grundsatz |
SO | BKBES.2024.58 | - | Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Beschuldigte; Rechtsmittel; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Entscheid; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesgerichts; Parteien; Frist; Beschwerdeschrift; Verfahren; Obergericht; Solothurn; Beschuldigten; Urteil; Instanz; Severin; Bellwald; Kantons; Rechtsprechung; Begründung; Verfahrens; Frist |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 40 (6B_654/2016) | Art. 384 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil. Die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (E. 3.2-3.4). Regeste b Art. 82 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO, Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO; Gesuch um nachträgliche Urteilsbegründung. Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft können in eigenem Namen innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine Urteilsbegründung betreffend die Kosten für die amtliche Verteidigung respektive unentgeltliche Verbeiständung verlangen (E. 3.6). | Urteil; Entscheid; Berufung; Urteils; Rechtsmittel; Frist; Eröffnung; Entscheids; Dispositiv; Verfahren; Zustellung; Entschädigung; Rechtsbeistand; Begründung; Verfahren; Rechtsanwalt; Verfahrens; Prozessordnung; Rechtsmittelfrist; Verteidiger; Dispositivs; Parteien; Schweizerische; Privatklägerschaft; Verteidigung |
142 IV 299 (6B_1154/2015) | Art. 29 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a und b, Art. 353 Abs. 1 lit. i und Art. 354 Abs. 1 StPO; Einsprache gegen den Strafbefehl, Schriftlichkeitserfordernis, Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit, Verbot des überspitzten Formalismus. Die Einsprache gegen den Strafbefehl muss gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO schriftlich erfolgen. Ein Telefax erfüllt dieses Formerfordernis nicht (E. 1.1). Anforderungen an den Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit nach Art. 353 Abs. 1 lit. i StPO (E. 1.2). Existiert ein sachlicher Grund für das Formerfordernis, verstösst dessen strikte Anwendung nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Gegenüber fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kommt eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Abgrenzung zu BGE 142 I 10 (E. 1.3). | Einsprache; Befehl; Hinweis; Staatsanwaltschaft; Schriftlichkeit; Formalismus; Rechtsmittel; Frist; Verbot; Urteil; Luzern; Telefax; Rechtsprechung; Hinweise; Eingabe; Hinweisen; Schweiz; Schriftlichkeitserfordernis; Bundesgericht; Kantons; Beschluss; Verfahren; Kommentar; Schweizerische |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2023.187 | Entschädigung; Verfügung; Verfahren; AnwGebV/ZH; Bundes; Recht; Gebühr; Verteidigung; Verfahren; Streitwert; Aufwand; Beschwerdeverfahren; Zeitaufwand; Obergericht; Bundesstrafgerichts; Anwalt; Entscheid; Anwalts; Gericht; Verhältnis; Verfahrens; Einzelrichter; Kammer; Bundesgericht; Kanton; Kantons; Apos;; Bundesgerichts | |
BB.2024.56, BP.2024.44, BP.2024.45 | Beschwerde; VStrR; Gericht; Beschwerdekammer; Akten; Frist; Akteneinsicht; Verfahren; Person; Verteidigung; Tribunal; Bundesamt; Grenzsicherheit; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Zustellung; Gesuch; Kopie; Original; Bundesstrafgerichts; Bestimmungen; Beschwerdeentscheid; Verfahrens; Kanton; Gerichtsschreiberin; Parteien; Geschäftsnummer; Verwaltungsstrafverfahren |
Autor | Kommentar | Jahr |
Bühler | Basler 3. Auflage | 2023 |
Viktor Lieber, Donatsch, Schweizer | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2020 |