Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) Art. 383

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 383 StPO vom 2024

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Art. 383 Sicherheitsleistung

1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten.

2 Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.


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Art. 383 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230164NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Zeugen; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Verfahren; Winterthur/Unterland; Bezirksgericht; Aussage; Recht; Anzeige; Zeugeneinvernahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Bülach; Unternehmen; Gericht; Bundesgericht; Frist; Stellungnahme; Ausführungen; Urteil; Unternehmens; Beschwerdeführer; Verkäufer
ZHUE230045NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Verfahren; Nichtanhandnahme; Begründung; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Zürich-Sihl; Nichtanhandnahmeverfügung; Sicherheit; Privatbereich; Begründungen; Rechtsmittel; Obergericht; Wohnzimmer; Stellungnahme; Sachverhalt; Bundesgerichts; Entscheid; Verfahren; Sicherheitsleistung; Kantons; Privatbereichs; Antrag; Aufnahmegerät; Verhalten; Ausführungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2022.74-Aussage; Recht; Beschuldigte; Aussagen; Vater; Beschuldigten; Gutachten; Staat; Kinde; Staatsanwaltschaft; Handlung; Hypothese; Erinnerung; Verfahren; Glaubhaftigkeit; Handlungen; Person; Solothurn; Kinder; Kindsmutter; Pseudoerinnerung; Erinnerungen
BSBES.2021.15 (AG.2021.518)Erkennungsdienstliche ErfassungErfassung; Akten; Person; Staatsanwaltschaft; PDF-Akten; Fingerabdrücke; Wachmann; Basel; Recht; Delikt; Befehl; Einvernahme; Abnahme; Verfügung; Begründung; Delikte; Aufklärung; Bundesgericht; Massnahme; Personen; Fotografie; Massnahmen; Beschwerdeführers; Barfüsserplatz; Daten; Verletzung; Rechtsprechung; ünftige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 17Art. 105 Abs. 1 lit. f und Art. 383 Abs. 1 StPO; durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte; Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren. Von einer Einziehung betroffene, selber nicht beschuldigte Personen nehmen am Strafverfahren als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Die Rechtsmittelinstanz darf von ihnen keine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen verlangen. Art. 383 Abs. 1 StPO ist nicht analog anwendbar (E. 2). Privatkläger; Verfahren; Sicherheit; Urteil; Kaution; Privatklägerschaft; Person; Sicherheitsleistung; Rechtsmittel; Verfahrensbeteiligte; Kautionen; Dispositivziff; Berufung; Einziehung; Verfahren; Staat; Ersatz; Vermögenswerte; Obergericht; Frist; Vorinstanz; Sinne; Ersatzforderung; Urteils; Präsidialverfügung; SCHMID; Entschädigungen; Bezahlung; Ersatzforderungen
143 IV 5 (6B_310/2016)Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 5 StPO; Einhaltung der Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde. Wird die Sicherheitsleistung bei einer Post- oder Banküberweisung nicht innert der angesetzten Frist der Strafbehörde gutgeschrieben, muss diese den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde (E. 2). Sicherheit; Frist; Sicherheitsleistung; Vorinstanz; Postoder; Bankkonto; Schweiz; Recht; Zahlung; Behörde; Betrag; Belastung; Obergericht; édure; Schweizerische; Kantons; Rechtsmittel; Verfügung; Rechtzeitigkeit; MOREILLON/PAREIN-REYMOND; énale; Prozessordnung; RIEDO; Hinweis; Konto; Verfahren; Beweis; Auszug; Urteil; Oberstaatsanwaltschaft

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2023.120Bundes; Antrag; Botschaft; Person; Verfahren; Recht; Verfahrens; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Drohung; Beschwerdekammer; Verfahrensakten; Riedo; Parteien; E-Mail; Antrag; Schweiz; Botschafter; Sinne; Privatkläger; Bundesgerichts; Urteil; Russischen; Föderation; Verfügung; ützt
BB.2023.77Beschwerdekammer; Püntener; Kostenvorschuss; Gericht; Rückzug; Kostenvorschusses; Bundesanwaltschaft; Gerichtsschreiber; Tribunal; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Gabriel; Verfahren; Apos;; Frist; Bezahlung; Privatkläger; Rechtsmittel; Privatklägern; Bundesverwaltungsrichter; Kanzleimitarbeiter; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgerichts; Höhe; Beschwerdeführern; Beschwerdeverfahren; Haftung; Gerichtsgebühr

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Keller, Marti, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung2014
Schmid, SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zü- rich, St. Gallen2009