SCC Art. 382 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 382 SCC from 2022

Art. 382 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 382 A. Care agreement

1 If a person lacking capacity of judgement is cared for in a residential or nursing institution for a longer period, a written care agreement must be drawn up to regulate the services that the institution provides and the costs thereof.

2 In determining the services provided by the institution, account must be taken of the wishes of the person concerned as far as possible.

3 Responsibility for representing the person lacking capacity of judgement in concluding, amending or terminating the care agreement is governed mutatis mutandis by the provisions on representation relating to medical procedures.


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Art. 382 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220005Anfechtung Kündigung / Erstreckung MietverhältnisBerufung; Vorinstanz; Bezirks; Entscheid; Klage; Vertretung; Bezirksrat; Kündigung; Urteil; Rechtsschutzinteresse; Beurteilung; Verfügung; Horgen; Klägers; Akten; Verfahren; Beschluss; Pensionsvertrag; Tatsache; Interesse; Obergericht; Begründung; Eingabe; Frist; Vertreter; Unterbringung; Vertretungsrecht; Erwägungen
ZHPQ220008BeistandschaftBeschwerde; Vertretung; Ehefrau; Rechnung; Rechnungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Interesse; Beschluss; Recht; Beistand; Beiständin; Interessen; Beistands; Urteil; Verfahren; Entscheid; Akten; Vertretungsrecht; Dispositiv-Ziffer; Beistandschaft; Zahlung; Betreuung; Pflege; Person; Kinder
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 V 230Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 416 ZGB einem nebenamtlichen Vormund zuspricht, ist massgebender Lohn. Art. 12 und 14 Abs. 1 AHVG. Das Gemeinwesen, welches Träger der Vormundschaftsbehörde ist, ist Arbeitgeber des Vormundes, und zwar auch dann, wenn dessen Entschädigung zu Lasten des Mündelvermögens ausgerichtet wird. Vormundschaft; Mündel; Entschädigung; Arbeit; Vormundschaftsbehörde; Gemeinde; Arbeitgeber; Vormundes; Mündelvermögen; Vormünder; EGGER; Verwaltung; Recht; Gemeinwesen; Kanton; -rechtlich; Luzern; Funktion; Sinne; Erwerbstätigkeit; -rechtliche; Mündels; Behörde; Kantons; Einwohnergemeinde; Beiträge; Entschädigungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser Zivilgesetzbuch I2014