CCS Art. 381 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 381 CCS dal 2025

Art. 381 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 381 Intervento dell’autorità di protezione degli adulti

1 L’autorità di protezione degli adulti istituisce una curatela di rappresentanza se non vi è una persona con diritto di rappresentanza o se la stessa non vuole esercitare il suo diritto.

2 L’autorità di protezione degli adulti designa la persona con diritto di rappresentanza o istituisce una curatela di rappresentanza se:

  • 1. è incerto a chi spetti la rappresentanza;
  • 2. i pareri delle persone con diritto di rappresentanza divergono; o
  • 3. gli interessi della persona incapace di discernimento sono esposti a pericolo o non sono più salvaguardati.
  • 3 L’autorità di protezione degli adulti interviene su domanda del medico, di un’altra persona vicina o d’ufficio.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 381 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ220008BeistandschaftBeschwerde; Vertretung; Ehefrau; Rechnung; Rechnungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Interesse; Beschluss; Recht; Beistand; Beiständin; Interessen; Beistands; Urteil; Verfahren; Entscheid; Akten; Vertretungsrecht; Dispositiv-Ziffer; Beistandschaft; Zahlung; Betreuung; Pflege; Person; Kinder
    ZHPQ190053Errichtung einer BeistandschaftVertretung; Urteil; Bezirksrat; Recht; Beistand; Person; Urteils; Beziehung; Partner; Entscheid; Ehegatte; Erwachsenen; Bülach; Eltern; Verfahren; Voraussetzung; Bezirksrates; Urteilsunfähigkeit; Ehegatten; Belange; Voraussetzungen; Belangen; Kindes; Parteien; Stufe
    Dieser Artikel erzielt 45 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LURRE Nr. 2044Vormundschaft. Vorschlagsrecht des Betroffenen. Vorrecht der Verwandten bei der Wahl eines Vormunds. Artikel 379, 380, 381 und 388 ZGB. Die Beschwerdebefugnis der als Vormundinnen vorgeschlagenen Schwestern sowie der Mutter ist gegeben, wenn eine Verletzung von Artikel 380 oder Artikel 381 ZGB geltend gemacht wird. Das Vorschlagsrecht des Betroffenen sowie das Vorrecht der Verwandten ist auch bei einer Wiederwahl des Vormunds zu beachten. Das Mündelwohl ist für die Wahl des Vormunds entscheidend.

    Vormunds; Bevormundete; Schwester; Bevormundeten; Vormundschaft; Schwestern; Person; Mutter; Amtsvorm; Verwandte; Mündel; Entscheid; Verwandten; Sinne; Gemeinderat; Vormundinnen; Vormundes; Interesse; Vormundschaftsbehörde; Hilfe; Verhältnis; Alkohol; Bruder; Akten; Behörde
    LURRE Nr. 1659Vormundschaft. Vorschlagsrecht. Art. 381 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde ist nicht verpflichtet, der zu bevormundenden Person eine Liste möglicher Vormünde zu unterbreiten. Es genügt, die zu bevormundende Person nach einem Vorschlag zu fragen.Gemeinderat; Vorschlag; Entscheid; Vormundschaft; Person; Einsetzung; Beschwerdeführers; Mangels; Pflicht; Anwärter; Gemeinderates; Übernahme; Hauptantrag; Gesuch; Aufhebung; Vormundsehaftsbehörde; Regierungsrat; Zuständigkeit; Behörde; Antrag; Eventualantrag; Personen; Vormundes; Vater; Mutter; Vertrauens; Bezeichnung
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.