SCC Art. 381 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 381 SCC from 2024

Art. 381 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 381 E. Intervention by the adult protection authority

1 The adult protection authority shall establish a representative deputyship if there is no representative available or the representative does not wish to exercise the right to act.

2 It shall appoint a representative or establish a representative deputyship if:

  • 1. it is unclear who has a right to act as representative
  • 2. the persons with a right to act as representative are unable to agree; or
  • 3. the interests of the person lacking capacity of judgement are endangered or no longer safeguarded.
  • 3 It shall act at the request of the doctor, another closely associated person or ex officio.


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    Art. 381 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ220008BeistandschaftBeschwerde; Vertretung; Ehefrau; Rechnung; Rechnungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Interesse; Beschluss; Recht; Beistand; Beiständin; Interessen; Beistands; Urteil; Verfahren; Entscheid; Akten; Vertretungsrecht; Dispositiv-Ziffer; Beistandschaft; Zahlung; Betreuung; Pflege; Person; Kinder
    ZHPQ190053Errichtung einer BeistandschaftVertretung; Urteil; Bezirksrat; Recht; Beistand; Person; Urteils; Beziehung; Partner; Entscheid; Ehegatte; Erwachsenen; Bülach; Eltern; Verfahren; Voraussetzung; Bezirksrates; Urteilsunfähigkeit; Ehegatten; Belange; Voraussetzungen; Belangen; Kindes; Parteien; Stufe
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LURRE Nr. 2044Vormundschaft. Vorschlagsrecht des Betroffenen. Vorrecht der Verwandten bei der Wahl eines Vormunds. Artikel 379, 380, 381 und 388 ZGB. Die Beschwerdebefugnis der als Vormundinnen vorgeschlagenen Schwestern sowie der Mutter ist gegeben, wenn eine Verletzung von Artikel 380 oder Artikel 381 ZGB geltend gemacht wird. Das Vorschlagsrecht des Betroffenen sowie das Vorrecht der Verwandten ist auch bei einer Wiederwahl des Vormunds zu beachten. Das Mündelwohl ist für die Wahl des Vormunds entscheidend.

    Vormunds; Bevormundete; Schwester; Bevormundeten; Vormundschaft; Schwestern; Person; Mutter; Amtsvorm; Verwandte; Mündel; Entscheid; Verwandten; Sinne; Gemeinderat; Vormundinnen; Vormundes; Interesse; Vormundschaftsbehörde; Hilfe; Verhältnis; Alkohol; Bruder; Akten; Behörde
    LURRE Nr. 1659Vormundschaft. Vorschlagsrecht. Art. 381 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde ist nicht verpflichtet, der zu bevormundenden Person eine Liste möglicher Vormünde zu unterbreiten. Es genügt, die zu bevormundende Person nach einem Vorschlag zu fragen.Gemeinderat; Vorschlag; Entscheid; Vormundschaft; Person; Einsetzung; Beschwerdeführers; Mangels; Pflicht; Anwärter; Gemeinderates; Übernahme; Hauptantrag; Gesuch; Aufhebung; Vormundsehaftsbehörde; Regierungsrat; Zuständigkeit; Behörde; Antrag; Eventualantrag; Personen; Vormundes; Vater; Mutter; Vertrauens; Bezeichnung
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