Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will.
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3 Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ220008 | Beistandschaft | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vertretung; Ehefrau; Rechnung; Rechnungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Interesse; Beschluss; Recht; Beistand; Beiständin; Interessen; Beistands; Urteil; Verfahren; Entscheid; Akten; Vertretungsrecht; Dispositiv-Ziffer; Möge; Beistandschaft; Aufgr; Zahlung; Betreuung; Aufschiebende; Medizinische; Pflege |
ZH | PQ190053 | Errichtung einer Beistandschaft | Beschwerde; Vertretung; Urteil; Bezirksrat; Beschwerdeführerin; Recht; Beistand; Person; Urteils; Beschwerdegegnerin; Medizinische; Beziehung; Medizinischen; Partner; Entscheid; Ehegatte; Regelmässig; Erwachsenen; Unentgeltlich; Bülach; Eltern; Verfahren; Unentgeltliche; Partei; Voraussetzung; Bezirksrates; Urteilsunfähigkeit; Ehegatten; Belange; Voraussetzungen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | RRE Nr. 2044 | Vormundschaft. Vorschlagsrecht des Betroffenen. Vorrecht der Verwandten bei der Wahl eines Vormunds. Artikel 379, 380, 381 und 388 ZGB. Die Beschwerdebefugnis der als Vormundinnen vorgeschlagenen Schwestern sowie der Mutter ist gegeben, wenn eine Verletzung von Artikel 380 oder Artikel 381 ZGB geltend gemacht wird. Das Vorschlagsrecht des Betroffenen sowie das Vorrecht der Verwandten ist auch bei einer Wiederwahl des Vormunds zu beachten. Das Mündelwohl ist für die Wahl des Vormunds entscheidend. | |
LU | RRE Nr. 1659 | Vormundschaft. Vorschlagsrecht. Art. 381 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde ist nicht verpflichtet, der zu bevormundenden Person eine Liste möglicher Vormünde zu unterbreiten. Es genügt, die zu bevormundende Person nach einem Vorschlag zu fragen. |