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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 381 Legitimation der Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.
2 Sehen Bund oder Kantone eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vor, so bestimmen sie, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen.
3 Sie regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können.
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(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210446 | Harte Pornografie | Beschuldigte; Kinder; Beschuldigten; Bilder; Asservat; Bilddatei; Bilddateien; Sicherstellungsliste; Vorinstanz; Berufung; Windel; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Pornografie; Verfahren; Windeln; Urteil; Anklage; Fotos; Sinne; Weisung; Anschlussberufung; Verteidigung; Darstellung; Tatbestand; Kindern; Tätigkeitsverbot |
ZH | SB200384 | Einfache Körperverletzung etc. | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Berufung; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Urteil; Privatklägers; Verteidigung; Anklage; Gericht; Schlag; Bundes; Gerichtskasse; Entscheid; Gesicht; Aussage; Zürich-Sihl; Aussagen; Faust; Verletzungen; Abteilung; Zivilklage; Entschädigung; Polizist; Dispositiv; Anklageschrift; Genugtuung; Sinne |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2023.82 | - | Beschuldigte; Recht; Privat; Privatklägerin; Beschuldigten; Staat; Drohung; Kinder; Urteil; Apos; Vergewaltigung; Einvernahme; Geschädigte; Vorhalt; Aussage; Beruf; Berufung; Ziffer; Vorfall; Urteils; Verfahren; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Freiheitsstrafe |
SO | STREV.2022.10 | - | Staat; Staatsanwaltschaft; Befehl; Revision; Entscheid; Führerausweis; Kammer; Obergericht; Solothurn; Verfahren; Frist; Rechtskraft; Verfahren; Person; Verurteilten; Revisionsbegehren; Präsident; Felten; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Schmid; Obergerichts; Strassen; Probe; Fahrzeug; Revisionsgesuch; Befehls; ändigen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 218 (6B_82/2021) | Regeste Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO ; Auslegung und Zulässigkeit von kantonalen Bestimmungen über die Zuständigkeit innerhalb der Staatsanwaltschaft zum Entscheid über die Einlegung von Rechtsmitteln. Die Kantone können im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO insbesondere regeln, welche Staatsanwälte zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt sind (E. 2.3.1; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Entscheid über die Einlegung von Rechtsmitteln liegt im Kanton Basel-Stadt gemäss der kantonalen Regelung von § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung vom 28. Juni 2016 über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft beim Leitenden Staatsanwalt. Die basel-städtische Verordnung verlangt lediglich, dass der Grundsatzentscheid, ob ein Rechtsmittel einzulegen ist, vom Leitenden Staatsanwalt ausgeht. Die Bestimmung verpflichtet die Leitenden Staatsanwälte folglich nicht, das Rechtsmittel persönlich zu ergreifen. Eine solche Regelung betrifft die Behördenorganisation der Staatsanwaltschaft und erscheint mit Bundesrecht ebenfalls vereinbar (E. 2.4.2). Die Vorinstanz verstiess nicht gegen das Willkürverbot, indem sie die erwähnte Bestimmung auch auf den Rückzug von Rechtsmitteln anwandte und als Gültigkeitsvorschrift auslegte (E. 2.4.5). | Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Recht; Rechtsmittel; Kanton; Berufung; Verordnung; Organisation; Leitende; Kantons; Rückzug; Basel-Stadt; Leitenden; Vorinstanz; Urteil; Rechtsmitteln; Einlegung; Weisung; Gericht; Staatsanwälte; Regelung; Staatsanwältin; Entscheid; Freiheitsstrafe; Massnahme; Vollzug |
147 IV 2 (6B_753/2020) | Regeste Art. 81 BGG ; Art. 17, 357 Abs. 1 und Art. 381 Abs. 3 StPO ; Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen. Die für die Verfolgung von Übertretungen zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden sind nicht zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht berechtigt: Sie fallen nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG (E. 1.7) und verfügen auch nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (E. 1.8). | Tribunale; Cantone; Autorità; Stato; Interesse; Cantoni; Ticino; Sezione; Ufficio; Accusa; Confederazione; Kommentar; Ministero; Prozessordnung; Annullamento; LALPS/TI; Intero; Schweizerische; Basler; Ambiente; Corte; Dipartimento; Sachen; Bundesgericht; RLALPS/; Secondo; Questa; Amministrazione; Messaggio; LaLPChim/TI; |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2024.31 | Revision; Bundes; Verfahren; Kammer; Gesuch; Gesuchsgegner; Berufungskammer; Bundesanwaltschaft; Revisionsgesuch; Beweis; Aussage; Verfahren; Verteidigung; Urteil; Aussagen; Frist; Verfahrens; Recht; Person; Gesuchsgegners; Stellung; Eingabe; Entscheid; Beweismittel; Revisionsverfahren; Mittäter; Stellungnahme; ürde | |
RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333 | Beschuldigte; Beschuldigten; Sprengstoff; Bundes; Gefährdung; Urteil; Absicht; Beruf; Berufung; Person; Zündung; Verfahren; Sprengstoffe; Personen; Apos;; Verfahren; Bundesgericht; Freiheitsstrafe; Gefahr; Verfahrens; Sinne; Täter; Verteidigung; Vorinstanz; Kammer; Böller; Bundesgerichts |
Autor | Kommentar | Jahr |
Keller, Donatsch, Lieber | Zürcher Kommentar-StPO | 2020 |
Donatsch, Lieber | Kommentar zur StPO | 2014 |