Art. 381 Übertragung des Urheberrechts und
Gewährleistung
1 Die Rechte des Urhebers werden insoweit und auf so lange dem Verleger übertragen, als es für die Ausführung des Vertrages erforderlich ist.
2 Der Verlaggeber hat dem Verleger dafür einzustehen, dass er zur Zeit des Vertragsabschlusses zu der Verlagsgabe berechtigt war, und wenn das Werk schutzfähig ist, dass er das Urheberrecht daran hatte.
3 Er hat, wenn das Werk vorher ganz oder teilweise einem Dritten in Verlag gegeben oder sonst mit seinem Wissen veröffentlicht war, dem Verleger vor dem Vertragsabschlusse hievon Kenntnis zu geben.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
101 II 102 | Verlagsvertrag. Urheberrecht. Art. 380 OR. Die Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse ist Wesensmerkmal des (echten) Verlagsvertrages (Erw. 1). Art. 1 Abs. 2 URG. Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes von Abhandlungen und wissenschaftlichen Beiträgen (Erw. 2b). Art. 381 Abs. 1 OR und Art. 9 Abs. 2 URG. Umfang der Nutzungsrechte des Verlegers (Erw. 3). Art. 42 URG und 50 Abs. 3 OR. Selbständige Urheberrechtsverletzung oder blosse Begünstigung einer solchen durch den Verleger, der einen Zeitschriftenbeitrag wider den Willen des Urhebers einem Dritten zur Veröffentlichung überlässt (Erw. 4)? | Urheber; Urheberrecht; Zeitschrift; Klagte; Vorinstanz; Veröffentlichung; Beklagten; Annabelle; Rechtlich; Lüscher; Verlagsvertrag; Urheberrechts; Klägers; Schaden; Prof; Berufung; Urteil; Übertragung; Begünstigung; Verlagsgesellschaft; Zustimmung; Deutschen; Ansicht; Abhandlung; Verleger; Gehilfe; Wissenschaftlich; Artikels; Begünstiger; Urheberrechtsverletzung |