Art. 38 4. Wirkung
1 Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre.
2 Die Wirkung der Verschollenerklärung wird auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen.
3 Die Verschollenerklärung löst die Ehe auf. (1)
(1) Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | ABV 2017/7 | Entscheid Art. 10 VV zum GIVU. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse. Infolge Verschollenerklärung des getrennt lebenden Ehemannes der Rekurrentin per Januar 2008, fiel ab Februar 2008 der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Kinder - und damit der Anspruch auf deren Bevorschussung - rückwirkend dahin. Aus diesem Grund wurde der Bezug von Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig, weshalb diese zurückzuerstatten ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine Anpassung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (Erw. 3). Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2018, ABV 2017/7). | Verfügung; Rekurrentin; Vorinstanz; Rückforderung; Unterhalt; Sachverhalt; Rekurs; Leistung; Verjährung; Gehör; Bevorschussung; Entscheid; Recht; Revision; Wiederaufnahme; Werden; Verjährungsfrist; Alimente; Gehörs; Verfahrens; Gelte; Alimenten; Frist; Erlassenen; Person; Verschollenerklärung; Alimentenbevorschussung; Gallen; Zugestellt; Zustellung |
BE | ZK 2010 219 | Art. 42 ZGB, Bereinigungsklage | Verfahren; Recht; Eintrag; Statusklage; Entscheid; Berichtigung; Beweis; Eintragung; Klagen; Bereinigung; Materiell; Statusklagen; Gesetzgeber; Gesuch; Personen; Bereinigungsklage; Vorinstanz; Materielle; Personenstand; Gesuchsteller; Gesetzgebers; Zivilstandsregister; Feststellungsklage; Gericht; Gestaltungsklage; VOGEL/SPÜHLER; Summarische; Register; Unrichtigkeit; Geburt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | ABV 2017/7 | Entscheid Art. 10 VV zum GIVU. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse. Infolge Verschollenerklärung des getrennt lebenden Ehemannes der Rekurrentin per Januar 2008, fiel ab Februar 2008 der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Kinder - und damit der Anspruch auf deren Bevorschussung - rückwirkend dahin. Aus diesem Grund wurde der Bezug von Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig, weshalb diese zurückzuerstatten ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine Anpassung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (Erw. 3). Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2018, ABV 2017/7). |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 19 (5A_521/2017) | Art. 712a Abs. 2 ZGB; Widmung der Liegenschaft; Nutzung der Stockwerkeinheit; Wohnzweck; Auslegung des Reglements. Auslegung der reglementarischen Bestimmung, wonach die Stockwerkeinheiten zu Wohnzwecken bestimmt sind. Der Betrieb eines Pflegeheims geht über eine "Wohnnutzung" hinaus (E. 4). | Stockwerke; Urteil; Wohnung; Reglement; Pflege; Stockwerkeinheit; Stockwerkeigentümer; Wohnzweck; Beschwerde; Wohnnutzung; Miete; Person; Bewohner; Mieter; Reglementarisch; Betrieb; Beschwerdeführerin; Liegenschaft; Zweck; Leistung; Stockwerkeinheiten; Obergericht; Wohnen; Mieterin; Reglementarische; Büro; Zimmer; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Wohnzwecken; Mietvertrag |
139 III 98 (5C_2/2012) | Art. 450 Abs. 1 ZGB; Beschwerde beim zuständigen Gericht; Regelung im Kanton Zürich. Der Zürcher Bezirksrat darf im zivilrechtlichen Bereich als Gericht im materiellen Sinn anerkannt und vom kantonalen Recht als Beschwerdeinstanz gegenüber Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet werden (E. 3 und 4). | Bezirk; Bezirks; Bezirksrat; Beschwerde; Gericht; Recht; Entscheid; Kanton; Statthalter; Aufsicht; Behörde; Verwaltung; Beschwerdeinstanz; NArt; Entscheide; Unabhängigkeit; Behörden; Rechtsprechung; Verwaltungs; Beschwerden; Gemeinde; Verfahren; Erwachsenenschutzbehörde; Mitglied; Regierung; Aufsichts; Regierungsrat; Bezirksrates; Urteil |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
BVGE 2017 I/5 | Responsabilité de l'Etat (Confédération) | Consid; D?cision; Arr?t; D?tention; Droit; ;art; Autorit?; ?t?; F?d?ral; Recourants; Contre; Tribunal; Illicite; Parti; ;autorit?; Personne; ?tre; Administratif; Cette; Responsabilit?; Suisse; CourEDH; Recourante; Dommage; Signale; Causa; Jurisprudence; Condition; Inf?rieur; Notification |
B-4312/2008 | Finanzmarktaufsicht | Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Gesellschaft; Recht; Kapital; Recht; Vorinstanz; Anlage; Anleger; Verf?gung; Kapitalanlage; Gruppe; Kollektivanlage; Kollektivanlagen; Kollektivanlagengesetz; Kommanditgesellschaft; Kollektive; Verwaltung; Kapitalanlagen; Fonds; Anlagefonds; Rechtlich; Verfahren; Operativ; Operative; Kommanditgesellschaften; Gesellschaften; Banken |