Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 38 VwVG vom 2022

Art. 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 38 IV. Mangelhafte Eröffnung

Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.


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Art. 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA100040Berichtigung einer un­richtige Partei­be­zeich­nung, Ver­bot des über­spitz­ten FormalismusLauf der Rechtsmittelfrist bei mangelhafter Entscheideröffnung (un­vollständige Begründung); Grundsatz von Treu und GlaubenRecht; Entscheid; Rekurs; Rechtsmittel; ZPO/ZH; Vorinstanz; Parteibezeichnung; Beschluss; Klage; Eröffnung; Widerklage; Beschwer; Sinne; Fusion; Entscheids; Nichtigkeit; Erwägung; Beklagten; Person; Verfahren; Erwägungen; Erstinstanz; Parteien; Zivil
VD2024/297écision; élai; Assurance; électronique; édéral; ’assurance; ’intimée; Sàrl; -accidents; ’opposition; égulière; ’est; était; ’assurance-accidents; édure; Après; ’assurée; ’au; éférence; Assurance; ésaccord; ’il; écisions; ’employeur; Tribunal
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.358-Kanton; Verfügung; Verfahren; Beschwer; Vorinstanz; Kantons; Eingabe; Behörde; Vertretung; Solothurn; Schiessanlage; Verwaltungsgericht; Schiessanlagen; Einsprache; Entscheid; Rechtsmittel; Behörden; Vertretungsverhältnis; Aeschi; Verfahrens; Eingaben; Anträge; Beschwerdeführers; Stellungnahme; Akten; Niederönz; Vertreter; Bundesgericht; önne
SOSGSTA.2022.12-Veranlagung; Verfügung; Einsprache; Verfügungsdatum; Veranlagungsverfügung; Eröffnung; Rekurrentin; Vordatierung; Recht; Steuergericht; Zustellnachweis; Datierung; Glauben; Ermessen; Laien; Urteil; SGSTA; Laienperson; Fehlleistung; Datum; Entscheid; Rechtsmittel; Ermessensveranlagungen; Verfahren; Vordatierungspraxis; Veranlagungsbehörden; Gutglaubensschutz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 401 (1C_233/2018)Art. 21 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2, Art. 38 VwVG. Eröffnung der Verfügung an eine im Ausland wohnhafte Person. Wahrung der Rechtsmittelfrist. Verfügungsadressaten mit Wohnsitz im Ausland, die weder mit dem Schweizer Recht vertraut noch anwaltlich vertreten sind, haben Anspruch darauf, von der Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise über die besonderen gesetzlichen Anforderungen zur Fristwahrung bei einer Beschwerde im internationalen Verhältnis (Übergabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Rechtsmittelinstanz, die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung) orientiert zu werden. Wenn die Fristversäumnis auf die mangelhafte Orientierung über diese Anforderungen zurückzuführen ist, darf dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen (E. 3). Recht; Verfügung; Urteil; Schweiz; Rechtsmittel; Schweizer; Frist; Anforderungen; Vertretung; Südafrika; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsmittelbelehrung; Ausland; Fristwahrung; Schweizerische; Orientierung; öffentlich-rechtlichen; Eröffnung; Rechtsmittelfrist; Verhältnis; Gesuch; Schweizerischen; Poststelle; Rechtsprechung; Hinweis; Auszug; Staatssekretariat
131 V 305Art. 38 Abs. 1 und 4, Art. 60 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 20 Abs. 1 VwVG; Art. 32 Abs. 1 OG: Fristbeginn nach In-Kraft-Treten des ATSG bei Zustellung des Einspracheentscheides während des Fristenstillstandes. Das fristauslösende Ereignis (hier: Zustellung des Einspracheentscheides) kann nach ATSG während der Dauer des Fristenstillstandes eintreten, weshalb die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes zu laufen beginnt. (Erw. 4) In casu aber intertemporalrechtlicher Vorbehalt des Art. 82 Abs. 2 ATSG zu Gunsten kantonalen Rechts. (Erw. 5) Frist; Fristen; Fristenstillstand; Fristenstillstandes; Recht; Einsprache; Einspracheentscheid; Mitteilung; Kommission; Bundes; Ereignis; Sozialversicherung; Regelung; Kanton; Zustellung; Gericht; Rechtsprechung; Bericht; Entscheid; élai; Sonderdruck; Auslegung; Verfahrens; Kantons; Rechtsmittelfrist; Entscheides; Eröffnung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6182/2019RenteFrist; Schweiz; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Einsprache; Verfahren; Parteien; Schweizerische; Eingabe; BVGer-act; Datum; Postaufgabe; Einschreiben; Rückschein; Begründung; Einspracheentscheid; Gericht; ATSG;; Ausgleichskasse; Folgenden:; Verfügung; Widerspruch; Kopie; Schweizerischen; Fristen; Entscheid; Einzelrichter; Christoph; Rohrer
C-4633/2016Rentenrevisionähig; IV-act; Arbeit; Beurteilung; Rente; Urteil; IVSTA; Arbeitsfähigkeit; Recht; Verfügung; Persönlichkeit; Stellung; Revision; Renten; Schmerz; Invalidität; Dienst; Gutachten; Stellungnahme; Sachverhalt; Gesundheit; Schweiz; Vorinstanz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bernhard Waldmann, Felix Uhlmann, KrauskopfPraxis Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich2023
-Praxis VwVG2016