Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 38

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 38 VRV vom 2025

Art. 38 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 38 Steile Strassen und Bergstrassen (Art. 45 SVG)

1 Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahrzeuge* nicht kreuzen, so muss das abwärtsfahrende zurückfahren, ausser das andere befinde sich nahe bei einer Ausweichstelle. Für das Kreuzen mit ungleichartigen Fahrzeugen gilt Artikel 9 Absatz 2 erster Satz. (1)

2 … (2)

3 Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr beachten. (3) * … (4)

(1) Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
(4) Note aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 38 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSK1-13-8Verletzung von Vorschriften der StrassenverkehrsgesetzgebungBerufung; Fahrzeug; Beschuldigte; Strasse; Graubünden; Urteil; Geschwindigkeit; Berufungskläger; Plessur; Strassen; Kanton; Lastwagen; Bezirksgericht; Beschuldigten; Unfall; Verfahren; Kantons; Verletzung; Kollision; Busse; Sachverhalt; Vorinstanz; Beweis; Kantonsgericht; Verfahren; Sicht
GRBK-02-56Verkehrsregelverletzungänger; Anhänger; Gemeinde; Engpass; Gemeindepolizist; Vortritt; Beschwerde; Fahrzeug; Fahrzeuge; Kantons; Graubünden; Beschwerdekammer; Chauffeur; Führer; Vortritts; Strasse; Führerausweis; Vortrittsrecht; Ablehnung; Ablehnungs; Oberengadin; Kreispräsident; Verkehr; Buschauffeur; Vorfall

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
106 IV 4051. Art. 63 Abs. 2 PVG; Art. 2 Abs. 5, 90, 103 Abs. 2 SVG; Art. 1 Abs. 2 VRV; Art. 104 Abs. 4 SSV. Parkierungsbeschränkungen im Parkraum der Schanzenpost in Bern. Art. 63 Abs. 2 PVG bildet keine gesetzliche Grundlage zur Regelung des fahrenden und ruhenden öffentlichen Verkehrs auf den diesem zugänglichen Arealen der PTT durch mündliche Anordnungen des Postpersonals oder durch amtliche Anschläge. Die PTT-Betriebe können den öffentlichen Verkehr auf solchen Arealen nur gemäss Art. 2 Abs. 5 SVG und Art. 104 Abs. 4 SSV durch die in der SSV vorgesehenen Signale und Markierungen regeln (E. 1-4). Die Missachtung dieser Signale und Markierungen kann nicht im Verwaltungsstrafverfahren geahndet werden (E. 5). 2. Art. 101 Abs. 2 VStrR. Das Gericht darf über die Entschädigung auch im Grundsatz erst befinden, nachdem es der Verwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (E. 6). Verkehr; Bundes; Signal; Strasse; Schanzenpost; Minuten; Strassen; Urteil; Generaldirektion; Signale; Verwaltung; Parkieren; Postkunde; Nichtigkeitsbeschwerde; Parkraum; Verkehrs; Anschläge; Postkunden; Areal; Recht; VStrR; Verfahren; Anordnungen; PTT-Betriebe; Gericht; Zusatztafel; Widerhandlung; Vorinstanz; Verfahren; Strassenverkehr