Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 38

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 38 SchKG vom 2024

Art. 38 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 38 Arten der Schuldbetreibung A. Gegenstand
der Schuldbetreibung und
Betreibungsarten

1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.

2 Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.

3 Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 38 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230072Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)Berufung; Recht; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Gesuch; Berufungsbeklagten; Verfahren; Vorinstanz; Kündigung; Entscheid; Streit; Mietvertrag; Urteil; Ausweisung; Streitwert; Parteien; Berufungsverfahren; Fälle; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Rechtsschutz; Fällen; Rechtsbegehren; Mietzins; Konkurs; Auslegung; Zahlungsverzugs; Rechtspflege; Berufungsinstanz; ätten
ZHRT230098RechtsöffnungRecht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Betreibung; Rechtspflege; Vorinstanz; SchKG; Gesuchsteller; Verfahren; Anwalt; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Rügen; Rechtsvorschlag; Klage; Parteien; Gericht; Bundesgericht; Oberrichter; Urteil; Steuern; Begehren; Erteilung; Geschäfts-Nr; Steuerveranlagung; Forderung
Dieser Artikel erzielt 366 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2024.55-Recht; Sicherstellung; Sicherstellungsverfügung; Steuer; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Betreibung; Entscheid; Urteil; Rechtskraft; Schweiz; Schweizerische; Rechtsmittel; Verfügung; Vollstreckbarkeit; Arrest; Verfahren; Sicherheitsleistung; Veranlagung; Verwaltung; Eidgenossenschaft; Beschwerdegegner; Bundesgerichts; SchKG; Schweizerischen; Verfahrens
SOZKBES.2024.54-Recht; Sicherstellung; Sicherstellungsverfügung; Steuer; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Betreibung; Entscheid; Urteil; Rechtskraft; Rechtsmittel; Tessin; Verfügung; Vollstreckbarkeit; Arrest; Verfahren; Sicherheitsleistung; Kanton; Veranlagung; Verwaltung; Beschwerdegegner; Bundesgerichts; SchKG; Verfahrens; Gerichtsurteil; Arrestbefehl
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 34 (5A_103/2022)
Regeste
Art. 39 Abs. 2 LugÜ ; Art. 49 und 52 SchKG ; Exequatur- und Arrestbegehren, unverteilte Erbschaft; Betreibungsort des Arrestes. Prüfung und Kognition mit Bezug auf den Arrestort als Ort gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ , wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (E. 3.1-3.3).
Arrest; SchKG; Betreibung; Erbschaft; Urteil; Betreibungs; LugÜ; Erblasser; Obergericht; Recht; Betreibungsort; Arrestes; Schuldner; Erben; Arrestgesuch; Vollstreckbarerklärung; Lugano; Vollstreckung; Schweiz; Todes; Kantons; Bundesgericht; Erblassers; Lebzeiten; Urteils; Gläubiger; Obergerichts; Vermögenswerte; Schuldbetreibung
145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Unterhalts; Vollstreckung; Bundes; Gerichtsstand; Schweiz; Kommentar; Anweisung; Schweizer; Urteil; Zuständigkeit; Wohnsitz; Schweizerische; Recht; Entscheid; Bundesgericht; Scheidung; Verfahren; Gesetzgeber; Eheschutz; Sinne; SchKG; SPYCHER

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-400/2017VerfahrenskostenGebühr; Vorinstanz; Gebühren; Verfügung; Zugang; Erlass; Recht; Dokument; Bundes; Dokumente; Rechnung; Beschwerdeführers; Akten; Betreibung; Marktbeobachtung; Gebührenverfügung; Stunden; Verfahren; Inkasso; Zugangsgesuch; Entscheid; Gesuch; Rechtsvorschlag; Zeitaufwand

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kren Kostkiewicz, Vock Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017
Kren Kostkiewicz, Vock Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017