Art. 38 LCStr dal 2024
Art. 38 Comportamento nei confronti delle tranvie e delle ferrovie su strada
1 Alla tranvia e alla ferrovia su strada deve essere lasciato libero il binario e data la precedenza.
2 La tranvia e la ferrovia su strada, in moto, sono sorpassate a destra. Se ciò non è possibile, possono essere sorpassate a sinistra.
3 La tranvia e la ferrovia su strada, ferme, possono essere incrociate e sorpassate solo lentamente. Esse devono essere sorpassate a destra, se vi è una banchina; altrimenti solo a sinistra.
4 Il conducente che è impedito di circolare a destra da una tranvia o da una ferrovia su strada, proveniente in senso inverso, deve spostarsi a sinistra.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 38 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB190237 | Vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. | Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Blutprobe; Dispositiv; Zustand; Vorinstanz; Ziffer; Urteil; Dispositiv-Ziffer; Fahrens; Verfahren; Verfahren; Alkohol; Sinne; Busse; Vorwurf; Verteidigung; Auslagen; Polizei; Berufungsverfahren; Strassenverkehr; Ersatzfreiheitsstrafe; Gutachten |
ZH | UE180224 | Nichtanhandnahme | Kollision; Staatsanwaltschaft; Rassel; Haltestelle; Aussagen; Unfall; Strasse; Rasselklingel; Recht; Strassen; Fussgängers; Nichtanhandnahme; Vortritt; Beschwerdeführers; Polizei; Notbremse; Umstände; Zürich-Limmat; Geschwindigkeit; Verhalten; Fahrzeug; Umständen; Fussgängerstreifen |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
114 IV 58 | Art. 38 Abs. 1, Art. 48 SVG. Vortrittsrecht der Strassenbahn. Der Strassenbahn steht das besondere Vortrittsrecht auch beim Linksabbiegen gegenüber den entgegenkommenden Fahrzeugen zu. | Strassen; Vortritt; Strassenbahn; Vortritts; Vortrittsrecht; Besonderheiten; Verkehrsregeln; Gesetzes; Rücksicht; Fahrzeuge; Tramführer; Vortrittsrechts; Urteil; Kantons; Basel-Stadt; Fahrzeugen; Regel; Polizei; Auszug; Nichtigkeitsbeschwerde; Linksabbiegen; Personenwagen; Messeplatz; Geschwindigkeit; Appellationsgerichtsausschuss; Entscheid; Antrag; Vorinstanz; Erwägungen |
107 IV 138 | Art. 33 Abs. 3, Art. 38 Abs. 3 SVG, Art. 25 Abs. 3 und 5 VRV. Kein Verschulden des Fahrzeugführers, der nicht in einem Abstand von mindestens 2 m hinter einem haltenden Tram anhält, wenn er nicht rechtzeitig erkennen kann, das das Tram entgegen seiner berechtigten Erwartung ausserhalb des Bereichs der Schutzinsel anhält. | Schutz; Schutzinsel; Strasse; Fahrbahn; Fahrzeug; Strassenbahn; Fahrgäste; Vorinstanz; Verkehr; Fussgänger; Basel; Bereich; Fussgängerstreifen; Situation; Passagiere; Urteil; Kantons; Basel-Stadt; Abstand; Insel; Trams; Gefährlichkeit; Haltestelle; Signal; Anhänger; Vollbremsung; Appellationsgericht; örtlichen |