Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 38 SVG vom 2024

Art. 38 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 38 Verhalten
gegenüber der Strassenbahn

1 Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen.

2 Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies nicht möglich ist, darf sie links überholt werden.

3 Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt und überholt werden. Sie wird, wo eine Schutzinsel vorhanden ist, rechts überholt, sonst nur links.

4 Der Fahrzeugführer hat nötigenfalls nach links auszuweichen, wenn ihm am rechten Strassenrand eine Strassenbahn entgegenkommt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 38 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB190237Vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Blutprobe; Dispositiv; Zustand; Vorinstanz; Ziffer; Urteil; Dispositiv-Ziffer; Fahrens; Verfahren; Verfahren; Alkohol; Sinne; Busse; Vorwurf; Verteidigung; Auslagen; Polizei; Berufungsverfahren; Strassenverkehr; Ersatzfreiheitsstrafe; Gutachten
ZHUE180224NichtanhandnahmeKollision; Staatsanwaltschaft; Rassel; Haltestelle; Aussagen; Unfall; Strasse; Rasselklingel; Recht; Strassen; Fussgängers; Nichtanhandnahme; Vortritt; Beschwerdeführers; Polizei; Notbremse; Umstände; Zürich-Limmat; Geschwindigkeit; Verhalten; Fahrzeug; Umständen; Fussgängerstreifen
Dieser Artikel erzielt 8 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 IV 58Art. 38 Abs. 1, Art. 48 SVG. Vortrittsrecht der Strassenbahn. Der Strassenbahn steht das besondere Vortrittsrecht auch beim Linksabbiegen gegenüber den entgegenkommenden Fahrzeugen zu. Strassen; Vortritt; Strassenbahn; Vortritts; Vortrittsrecht; Besonderheiten; Verkehrsregeln; Gesetzes; Rücksicht; Fahrzeuge; Tramführer; Vortrittsrechts; Urteil; Kantons; Basel-Stadt; Fahrzeugen; Regel; Polizei; Auszug; Nichtigkeitsbeschwerde; Linksabbiegen; Personenwagen; Messeplatz; Geschwindigkeit; Appellationsgerichtsausschuss; Entscheid; Antrag; Vorinstanz; Erwägungen
107 IV 138Art. 33 Abs. 3, Art. 38 Abs. 3 SVG, Art. 25 Abs. 3 und 5 VRV. Kein Verschulden des Fahrzeugführers, der nicht in einem Abstand von mindestens 2 m hinter einem haltenden Tram anhält, wenn er nicht rechtzeitig erkennen kann, das das Tram entgegen seiner berechtigten Erwartung ausserhalb des Bereichs der Schutzinsel anhält. Schutz; Schutzinsel; Strasse; Fahrbahn; Fahrzeug; Strassenbahn; Fahrgäste; Vorinstanz; Verkehr; Fussgänger; Basel; Bereich; Fussgängerstreifen; Situation; Passagiere; Urteil; Kantons; Basel-Stadt; Abstand; Insel; Trams; Gefährlichkeit; Haltestelle; Signal; Anhänger; Vollbremsung; Appellationsgericht; örtlichen