IPRG Art. 38 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 38 IPRG vom 2022

Art. 38 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 38 2. Namensänderung

1 Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig.

2 Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen.

3 Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 38 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNT190001NamensänderungNamens; Berufung; Berufungsklägerin; Namensänderung; Berufungsklägerinnen; Recht; Schweiz; Entscheid; Blatt; Familie; Vorinstanz; Kanton; Familien; Kantons; Familienname; Verfahren; Gemeindeamt; Zusatz; Verfügung; Schweizer; Familiennamen; Schottland; Bezug; Namenszusatz; Direktion; Eintragung; ändischen
ZHNT180001Namensänderung Berufung gegen eine Verfügung der Direktion der Justiz- und des Innern des Kantons Zürich vom 9. Januar 2018 (2017-987/EV)Berufung; Berufungskläger; Namens; Vorinstanz; Entscheid; Namensänderung; Recht; Kanton; Kantons; Gesuch; Gemeindeamt; Schweiz; Erwägung; Rekurs; Verfahren; Verfügung; Direktion; Berufungsklägers; Sinne; Erwägungen; Namens; Behörde; Grundsatz; Erstinstanz; Justiz; Innern

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 168 (5A_712/2009)Art. 30 Abs. 1 und Art. 160 ZGB; Art. 23 Abs. 2 und Art. 37 IPRG; Art. 8 und 14 EMRK; Namensänderung eines Ehegatten. Gesuch einer Doppelbürgerin, welche anstelle des mit der Heirat erworbenen Familiennamens nach den Namensregeln von Sri Lanka einzig den Vornamen des Ehemannes als Nachnamen führen will (E. 3). Namens; Familie; Recht; Familienname; Namensänderung; Ehemannes; Familiennamen; Vorname; Ehegatte; Urteil; Ehegatten; Obergericht; Vornamen; Europäische; Namens; Gesuch; Familiennamens; Lanka; Schweiz; Gerichtshof; Menschenrechte; Staat; Kantons; Bundesgericht; Eheleute; Ehefrau; Ergebnis; Kommentar; Namensführung; Rechtsprechung