HRegV Art. 38 - Inhalt des Eintrags
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 38 HRegV vom 2025
Art. 38 Inhalt des Eintrags
Bei Einzelunternehmen müssen im Handelsregister eingetragen werden:a. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer (1) ;b. der Sitz und das Rechtsdomizil;c. die Rechtsform;d. der Zweck;e. die Inhaberin oder der Inhaber des Einzelunternehmens;f. die zur Vertretung berechtigten Personen.
(1) Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS 2011 533]). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.