Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 38 BGG vom 2025

Art. 38 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften

1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.

2 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.

3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 38 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU110052Dienstbarkeit usw. / Ablehnungsbegehren Ausstand; Entscheid; Richter; Kanton; Gericht; Kantons; Bezirksgericht; Ausstands; Versicherung; Recht; Obergericht; Verwaltung; Befangenheit; Beschwerde; Prozess; Verwaltungs; Versicherungskasse; Staat; Richterinnen; Kasse; Bundesgericht; Ablehnung; Mitglied; Anschein; Ausstandsgr

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 173 (2C_455/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV ; Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt, kann dieser erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden ( BGE 139 III 466 E. 3.4). Das gilt auch im kantonalen öffentlichen Recht, falls eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (E. 3 und 4).
Gemeinde; Ausstand; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Kantons; Recht; Ausstandsgr; Gericht; Richter; Mitglied; Verfahren; Unvereinbarkeit; Recht; Kantonsgericht; Revision; Verletzung; Entscheid; Stadt; Liestal; Basel-Landschaft; Urteils; Gemeinderat; Verfahrens; Rechtsprechung; Regierungsrat; Kantonsgerichts; Vorinstanz; Mitglieder

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-5181/2020Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Richter; Verfahren; Ausstand; Zwischenverfügung; Instruktionsrichter; Eingabe; Fulvio; Haefeli; Richterin; Bundesverwaltungsgericht; Kostenvorschuss; Ausstandsbegehren; Wiedererwägung; Verfahrens; Feststellungsverfügung; Verfügung; Überstellungsfrist; Vollzug; Gerichtsperson; Befangenheit; Zwischenverfügungen; Urteil; Vorinstanz; Entscheid
E-5411/2018Asyl und WegweisungRevision; Urteil; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Gesuchs; Gesuchsteller; Richter; Verfahrens; Revisionsgesuch; Rechtsbeiständin; Tatsache; Urteils; Rechtspflege; Prozessführung; Revisionsgr; Entscheid; Akten; Richterin; Verfahrenskosten; Beiordnung; Gewährung; Bundesverwaltungsgerichts; Koordinationsurteil; Wegweisung; Ausstand; Beschwerdeverfahren; Praxis; Gericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2020.56Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).
Bundes; Bundesanwalt; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Siegelung; Verfahrens; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Antrag; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Ausstand; Aufzeichnungen; Akten; Bundesgericht; Staatsanwalt; Amtshandlungen; Unterlagen; Beweismittel; Durchsuchung; Apos;; èces; édé; Beschlagnahme; Entscheid; Beweise; Hausdurchsuchung; Daten; Untersuchung
SK.2010.31Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c aBetmG), versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 183 Ziff. 1 StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB), Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB)ändlich; Bundes; Betäubungsmittel; Apos;; Recht; Verfahren; Beschuldigte; Person; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Telefon; Vorbereitung; BetmG; Gespräch; Täter; Hanfs; Vorbereitungshandlung; Betäubungsmittelgesetz; Beschuldigten; Anklage; Vorbereitungshandlungen; Verteidiger; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HänerBasler Kommentar 3. Aufl. 2018