Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 37a

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 37a DBG vom 2025

Art. 37a Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 37a (1) Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 0,5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (2) gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten.

2 Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.

4 Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen.

5 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 88 Absatz 4 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.

6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; dabei berücksichtigt er die Artikel 88 und 196 Absatz 3. (3)

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
(2) SR 822.41
(3) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 37a Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2017.57Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014Steuer; Rekurrent; Rekurrenten; Arbeit; Löhne; Schwarzarbeit; Gesellschaft; Recht; Gesetzgeber; Gesellschaften; Einsprache; Arbeitnehmer; Voraussetzung; Steuerumgehung; Vorgehen; Vorinstanz; Gesetzes; Voraussetzungen; Bundessteuer; Steuergericht; Betrieb; Steuern; Arbeitgeber; ühren
SOSGSTA.2017.41Staats- und Bundessteuer 2015Steuer; Rekurrenten; Arbeit; Schwarzarbeit; Vorgehen; Recht; Arbeitnehmer; Veranlagung; Einsprache; Vorinstanz; Arbeitgeber; Gesetzgeber; Gesellschaft; Voraussetzung; Steuern; Voraussetzungen; Steuerumgehung; Rekurs; Geschäftsführer; Ehefrau; Steuergericht; Staats; Bundessteuer; Gesellschafter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2021.34-Steuer; Rekurrenten; Apos; Spesen; Kunden; Beleg; Bundesgericht; Steuerumgehung; Pauschalspesen; Steuergericht; Umsatz; Kostenersatzcharakter; Steuerpflichtigen; Zusammenhang; Unterlagen; Belege; Kanton; Betrag; Urteil; Umsätze; Rechnung; Sachverhalt; ätten
LUA 10 148 A 10 149Art. 33 Abs. 2 und 37a DBG; §§ 40 Abs. 2 und 59a StG. Wurde ein Erwerbseinkommen bereits im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) abgerechnet, stellt es nicht mehr Einkommen im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im ordentlichen Veranlagungsverfahren dar, weshalb die Gewährung eines steuermindernden Abzuges für den zweitverdienenden Ehegatten ausser Betracht fällt.Steuer; Veranlagung; Zweitverdienerabzug; Veranlagungsverfahren; Abrechnungsverfahren; Einkommen; Besteuerung; Einkünfte; Quelle; Einkommens; Verfahren; Einkommenssteuer; Quellensteuer; Abzüge; Erwerbseinkommen; Zweitverdienerabzuges; Ehegatte; Leistungsfähigkeit; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter; Ehegatten; Steuern; Recht; Personen; Erwerbstätigkeit; Voraussetzung; Arbeitgeber
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