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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 379 StGB vom 2024

Art. 379 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 379 Zulassung von Privatanstalten

1 Die Kantone können privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 zu vollziehen.

2 Die privat geführten Anstalten und Einrichtungen unterstehen der Aufsicht der Kantone.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 379 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130535vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand Schuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Medikament; Berufung; Urteil; Fahrunfähigkeit; Verfahren; Medikamente; Täter; Staatsanwaltschaft; Morphin; Fahrunfähig; Beeinträchtigung; Fahrlässig; Ärzte; Pupillen; Vorinstanz; Hinweis; Nommen; Recht; Fahrlässigkeit; Zustand; Verfahrens; Prot; Motorfahrzeug; Beweis; Anklage; Untersuchung
BEBK 2022 280Anordnung Verwahrung, Entschädigung Sicherheitshaft (Leitentscheid)Beschwerde; Beschwerdeführer; Massnahme; Vollzug; Vollzugs; Rückfall; Pract; Therapie; Vollzugsakten; Partei; Gutachten; Risiko; Urteil; Recht; Verfahren; Verwahrung; Beschwerdeführers; Sicherheit; Sicherheitshaft; Parteigutachten; Basis; Rückfallrisiko; Basisrate; Ambulante; Gutachter; Recht; Gericht; Behandlung; Anordnung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 433 (6B_764/2021)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV ; Art. 59 und 62c Abs. 1 lit. a StGB ; Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO ; § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG); Tragweite der einzelrichterlichen Zuständigkeit für "Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz" im Kanton Zürich. Die Zuständigkeit des Einzelrichters erfasst nicht auch die Überprüfung der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Es fehlt die kantonale gesetzliche Grundlage (E. 2.3); zudem ist eine einzelrichterliche Beurteilung nicht mit dem Strafprozessrecht des Bundes vereinbar (E. 2.4).
Massnahme; Vollzug; Recht; Urteil; Justiz; Aufhebung; Vollzug; Kanton; Zuständig; Justizvollzug; Zuständigkeit; Vollzugs; Beschwerde; Kantons; Stationäre; Einzelrichterlich; Bundes; Einzelrichter; Anordnung; Stationären; Einzelrichterliche; Verfügung; Verfahren; Kantonale; Verwahrung; Verwaltungsgericht; StJVG; Sicherheits; Therapeutische; Vorinstanz
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