StGB Art. 379 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 379 StGB vom 2024

Art. 379 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 379 Zulassung von Privatanstalten

1 Die Kantone können privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 zu vollziehen.

2 Die privat geführten Anstalten und Einrichtungen unterstehen der Aufsicht der Kantone.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 379 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130535vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand Beschuldigte; Beschuldigten; Medikament; Berufung; Urteil; Fahrunfähigkeit; Verfahren; Medikamente; Täter; Staatsanwaltschaft; Morphin; Beeinträchtigung; Fahrlässig; Ärzte; Pupillen; Vorinstanz; Hinweis; Recht; Fahrlässigkeit; Zustand; Verfahrens; Motorfahrzeug; Beweis; Anklage; ähigem
BEBK 2022 280Anordnung Verwahrung, Entschädigung Sicherheitshaft (Leitentscheid)Massnahme; Vollzug; Vollzugs; Rückfall; Therapie; Vollzugsakten; Gutachten; Risiko; Urteil; Verfahren; Verwahrung; Beschwerdeführers; Sicherheit; Sicherheitshaft; Parteigutachten; Basis; Rückfallrisiko; Basisrate; Gutachter; Recht; Behandlung; Anordnung; Gericht; Bundesgericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 433 (6B_764/2021)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV ; Art. 59 und 62c Abs. 1 lit. a StGB ; Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO ; § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG); Tragweite der einzelrichterlichen Zuständigkeit für "Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz" im Kanton Zürich. Die Zuständigkeit des Einzelrichters erfasst nicht auch die Überprüfung der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Es fehlt die kantonale gesetzliche Grundlage (E. 2.3); zudem ist eine einzelrichterliche Beurteilung nicht mit dem Strafprozessrecht des Bundes vereinbar (E. 2.4).
Massnahme; Vollzug; Recht; Urteil; Justiz; Aufhebung; Vollzug; Kanton; Zuständig; Justizvollzug; Zuständigkeit; Vollzugs; Kantons; Bundes; Einzelrichter; Anordnung; Verfügung; Verfahren; Verwahrung; Verwaltungsgericht; StJVG; Sicherheits; Vorinstanz; Entscheid; Behörde; Freiheitsstrafe; Sicherheitshaft; Bundesgericht