Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 378 ZGB vom 2024

Art. 378 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 378 B. Vertretungsberechtigte Person

1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:

  • 1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
  • 2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
  • 3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
  • 4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
  • 5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
  • 6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
  • 7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
  • 2 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.

    3 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 378 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ190053Errichtung einer BeistandschaftVertretung; Urteil; Bezirksrat; Recht; Beistand; Person; Urteils; Beziehung; Partner; Entscheid; Ehegatte; Erwachsenen; Bülach; Eltern; Verfahren; Voraussetzung; Bezirksrates; Urteilsunfähigkeit; Ehegatten; Belange; Voraussetzungen; Belangen; Kindes; Parteien; Stufe
    ZHPQ130038Beschwerde, Partei- und ProzessfähigkeitJugend; Recht; Kanton; Beschwerde; Entscheid; Erwachsenenschutz; Person; Gemeinwesen; Berufsberatung; Vorinstanz; Massnahme; Kantons; Rechtspersönlichkeit; Kindes; Bezirksrat; Bundesrecht; Interesse; Kinder; Erwachsenenschutzbehörde; Entscheide; Verbindung; Bundesrechts; Personen; Beschluss; Verfahren; Gemeinwesens; Amtes
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2021.299-Impfung; Person; Covid; Covid-; -Impfung; Beiständin; Entscheid; Personen; Beistand; Olten; Verwaltungsgericht; Olten-Gösgen; Wille; Beistandschaft; Urteil; Covid-Impfung; Eltern; Tochter; Zustimmung; Erwachsenenschutz; Urteils; Kindes; Risiken; Hause; Verfahren; Interessen
    BSKE.2023.40-Erwachsenenschutz; Erwachsenenschutzbehörde; Entscheid; Person; Beistand; Basel; Notwohnung; Beschwerdeführenden; Beistandschaft; Verfahren; Vertretung; Massnahme; Gericht; Unterstützung; Basel-Stadt; Kindes; Familie; Angelegenheiten; Aktennotiz; Verwaltungsgericht; Dispositiv-Ziff; Massnahmen; Personen; Rechtsmittel; Errichtung; Sozialhilfe; Verfügung; Eingabe
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 III 84 (5A_927/2014)Art. 120 BGG und Art. 444 ZGB; Bestimmung der interkantonal zuständigen Erwachsenenschutzbehörde. In Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Zuständigkeit für die Führung einer Beistandschaft ist die Klage an das Bundesgericht zulässig, nicht hingegen die Beschwerde (E. 1-4). Parteien dieses Klageverfahrens sind die Kantone (E. 5). Kanton; Zuständigkeit; Erwachsenenschutz; Klage; Erwachsenenschutzbehörde; Kantons; Bundesgericht; Beschwerdeinstanz; Behörde; Kantone; Kompetenz; Verfahren; Recht; Verfügung; Kompetenzkonflikt; Kindes; Entscheid; Schaffhausen; Streitig; Kompetenzkonflikte; Kantonen; Vormundschaftsbehörde; Beistand; Wortlaut; Streitigkeit; Streitigkeiten; Beistandschaft; Wohnsitz
    81 II 413Berufung. 1. Streitwert (Art. 36 OG) bei Anfechtung eines Ehevertrags durch einen Erben (Erw. 1). 2. Können die Gegenbemerkungen der kantonalen Behörde (Art. 56 OG) tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG enthalten? (Erw. 5 Abs. 2.) Eheliches Güterrecht. 1. Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zu einem während der Ehe abgeschlossenen Ehevertrag (Art. 181 Abs. 2 ZGB). Ortliche Zuständigkeit (Erw. 3 a). Wirkungen der von einer örtlich unzuständigen Behörde erteilten Zustimmung (Erw. 3 b). 2. Gütergemeinschaft. Ehevertragliche Zuweisung des ganzen Gesamtgutes an den überlebenden Ehegatten (Art. 226 Abs. 1 ZGB). Rechtsmissbrauch? (Erw. 4.) 3. Aufhebung einer im Ehevertrag getroffenen Abmachung durch Testament? (Erw. 5.) Ehevertrag; Vormundschaft; ändig; Traxel; Recht; Vormundschaftsbehörde; Ehevertrags; Vertrag; Genehmigung; Urteil; Ehegatten; Wohnsitz; Behörde; Zuständigkeit; Klage; önne; Testament; Berufung; örtlich; Franz; Regel; überlebenden; Altdorf; ültig; Bundesgericht; Vorinstanz; Behörden; Vertretungsbeistandschaft; önnen; Kanton