SCC Art. 377 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 377 SCC from 2024

Art. 377 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 377 A. Treatment plan

1 If a person lacking capacity of judgement has not given instructions on treatment in a patient decree, the attending doctor shall plan the required treatment in consultation with the person entitled to act as representative in relation to medical procedures.

2 The doctor shall inform the representative about all the important aspects of the planned medical procedures, and in particular about the reasons therefor, their purpose, form, methods, risks, side effects and costs, the consequences of not carrying out the treatment and any alternative treatment options.

3 If possible, the person lacking capacity of judgement shall also be involved in making the decision.

4 The treatment plan shall be adapted to pending developments.


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Art. 377 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220008BeistandschaftBeschwerde; Vertretung; Ehefrau; Rechnung; Rechnungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Interesse; Beschluss; Recht; Beistand; Beiständin; Interessen; Beistands; Urteil; Verfahren; Entscheid; Akten; Vertretungsrecht; Dispositiv-Ziffer; Beistandschaft; Zahlung; Betreuung; Pflege; Person; Kinder
ZHPQ190053Errichtung einer BeistandschaftVertretung; Urteil; Bezirksrat; Recht; Beistand; Person; Urteils; Beziehung; Partner; Entscheid; Ehegatte; Erwachsenen; Bülach; Eltern; Verfahren; Voraussetzung; Bezirksrates; Urteilsunfähigkeit; Ehegatten; Belange; Voraussetzungen; Belangen; Kindes; Parteien; Stufe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2006.00459Ablehung des Gesuchs einer grundsätzlich anspruchsberechtigten behinderten Jugendlichen auf Einbürgerung durch die Gemeinde wegen Fehlens der Voraussetzung der wirtschaftlichen SelbsterhaltungsfähigkeitGemeinde; Einbürgerung; Schweiz; Person; Ausländer; Bürgerrecht; Recht; Erhaltung; Erhaltungsfähigkeit; GemeindeG; Personen; Kanton; Sozialhilfe; Verwaltungsgericht; Gericht; Kammer; Gemeindebürgerrecht; Fürsorge; Diskriminierung; Bundesgesetz; Bezirk; Wohnsitz; Asylfürsorge; Beschluss; Bürgerrechts; Merkmal; Kantons; Bezirksrat; Rekurs
LURRE Nr. 1538Einleitung eines Entmündigungsverfahrens. Artikel 373 Absatz 1, 374 Absatz 2, 376 Absatz 1, 386 ZGB; §§ 13 Absatz 1, 128 Absatz 2 und Absatz 3f VRG. Ein Entmündigungsverfahren ist dann als eingeleitet zu betrachten, wenn nach aussen hin erstmals manifest wird, dass sich die Behörde mit der möglichen Entmündigung einer Person befasst. - Die bei der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens zuständige Behörde bleibt auch dann zuständig, wenn der Betroffene nachträglich seinen Wohnsitz wechselt. - Die Anordnung einer medizinischen Begutachtung stellt einen Zwischenentscheid dar, der mit der Beschwerde angefochten werden kann. - Vorläufige Massnahmen nach Artikel 386 ZGB sind bereits im Zeitpunkt der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens möglich.Luzern; Stadt; Stadtrat; Entmündigung; Entmündigungsverfahren; Begutachtung; Einleitung; Verfahren; Zwischenentscheid; Vormundschaft; Entmündigungsverfahrens; Wohnsitz; Anordnung; Absatz; Recht; Zuständigkeit; Stadtrates; Behörde; Zeitpunkt; Vormundschaftsdirektion; Rechtsmittel; Verfahrens; Eröffnung; Begründung; Aarau
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 V 23 (9C_727/2010)Art. 21 Abs. 1 ELG; Art. 1a Abs. 3 aELG (aufgehoben auf Ende 2007); Art. 13 Abs. 1 ATSG; Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 377 Abs. 1 und 2 ZGB; Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung. Bei Heim- oder Anstaltsbewohnern führt die Verlegung des nach Art. 25 Abs. 1 oder 2 ZGB abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes in einen andern Kanton zu einer Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der EL-Behörden (E. 3). Wohnsitz; Zuständig; Zuständigkeit; Kanton; Ergänzungsleistung; Anstalt; Person; Gemeinde; Festsetzung; Auszahlung; Sorge; Aufenthalt; Regelung; Heimbewohner; Gesetzgeber; Wortlaut; Urteil; Mutter; Unterstützung; Kantone; Gesetzes; Auslegung; Vormundschaft; Kantons
131 I 266Art. 24 Abs. 1 BV; Art. 377 Abs. 2 ZGB; Art. 83 lit. e OG; Wechsel des Wohnsitzes bevormundeter Personen; staatsrechtliche Klage. Tragweite von Art 83 lit. e OG bei Streitigkeiten zwischen den kantonalen Vormundschaftsbehörden über den Wechsel des Wohnsitzes bevormundeter Personen (E. 2.1). Subsidiarität der staatsrechtlichen Klage (E. 2.2) und formelle Anforderungen dieses Rechtsmittels (E. 2.3). Die auf Art. 377 Abs. 1 ZGB abgestützte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit muss verhältnismässig sein (E. 3). Wiederholung der Grundsätze zur Anwendung von Art. 377 Abs. 2 ZGB (E. 4.1). In Anbetracht der vorliegenden familiären Situation musste der Wohnsitzwechsel bewilligt werden (E. 4.2. und 4.3). Vollèges; Autorité; élai; élaire; édéral; Gruyère; Chambre; éclamation; Tribunal; être; Levron; été; Justice; ésidence; SCHNYDER/; MURER; établi; Cercle; Entremont; éménagement; établis; également; Comme; Neirivue; était; Intérêt; établissement; élaires; Cette; étence

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-8221/2007Invalidenversicherung (IV)Schweiz; IV-Stelle; Wohnsitz; Brasilien; Ausland; Invalidenrente; Hilflosenentschädigung; IV-Akt; Anspruch; Versicherung; Person; Kantons; Versicherungsleistungen; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Wegzug; Aufenthalt; Vorinstanz; Invalidenversicherung; Schweizer; Richter; Ausrichtung; Verbindung; Bundesgesetz; Verfahrens; Gewährung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas GeiserBasler Kommentar2006
Thomas GeiserBasler Kommentar2006